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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

Zugriffsbeschränkung

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

law_collection

Persistenter Identifier:
gs_preussen
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1810
1906
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
gs_preussen_1847
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847.
Bandzählung:
38
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1847
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 23.
Bandzählung:
23
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 2853.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 9. Juni 1847., die Beseitigung der Zweifel über die Auslegung des §. 33. der Bankordnung vom 5. Oktober 1846. wegen Annahme der Noten der Preußischen Bank bei öffentlichen Kassen betreffend.
Bandzählung:
2853
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Chronologische Übersicht
  • Schreib- und Druckfehler-Berichtigungen.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • (Nr. 2850.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 14. Mai 1847., betreffend die den Kreisständen des Königsberger Kreises in der Neumark in Bezug auf den Bau mehrerer Kreischausseen bewilligten fiskalischen Vorrechte. (2850)
  • (Nr. 2851.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 14. Mai 1847., betreffend die der Stadt Ellrich in Bezug auf den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee von Ellrich bis zur Braunschweigischen Landesgrenze in der Richtung auf Zorge bewilligten fiskalischen Vorrechte. (2851)
  • (Nr. 2852.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 28. Mai 1847., betreffend die der Stadt Mühlhausen und den Gemeinden Groß- und Klein-Grabe in Bezug auf den Bau und die Unterhaltung der noch unchaussirten Strecke der Straße von Mühlhausen auf Sondershausen bis zur Landesgrenze bewilligten fiskalischen Vorrechte. (2852)
  • (Nr. 2853.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 9. Juni 1847., die Beseitigung der Zweifel über die Auslegung des §. 33. der Bankordnung vom 5. Oktober 1846. wegen Annahme der Noten der Preußischen Bank bei öffentlichen Kassen betreffend. (2853)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Register zur Gesetz-Sammlung, Jahrgang 1847.

Volltext

— 238 — 
(Nr. 2853.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 9. Juni 1847., die Beseitigung der Zweifel über 
die Auslegung des &. 33. der Bankordnung vom 5. Oktober 1846. wegen 
Annahme der Noten der Preußischen Bank bei öffentlichen Kassen be- 
treffend. 
E. ist durch das Staatsministerium zu Meiner Kenntniß gekommen, daß über die 
Auslegung des F. 33. der Bankordnung vom 5. Oktober v. J. wegen An- 
nahme der Noten der Preußischen Bank bei öffentlichen Kassen, neuerlich 
Zweifel sich kund gegeben haben. Zur Beseitigung dieser Zweifel will Ich, 
nach dem Antrage des Staatsministeriums, hierdurch erklären, daß sämmtliche 
öffentliche Kassen, zu denen in dieser Beziehung auch die gerichtlichen Deposital- 
Kassen gerechnet werden sollen, unter allen Umständen verpflichtet sind, die 
Noten der Preußischen Bank für den vollen Betrag, auf welchen dieselben 
lauten, in Zahlung anzunehmen. 
Dieser Mein Befehl ist durch die Gesetzsammlung zur öffentlichen Kennt- 
niß zu bringen. 
Sanssouci, den 9. Juni 1847. 
Friedrich Wilhelm. 
An das Sctaatsministerium. 
 
	        

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