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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

law_collection

Persistenter Identifier:
gs_preussen
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1810
1906
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
gs_preussen_1847
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847.
Bandzählung:
38
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1847
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 34.
Bandzählung:
34
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 2883.) Deklaration einiger Vorschriften des Allgemeinen Landrechts und der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821., betreffend das nutzbare Gemeindevermögen. Vom 26. Juli 1847.
Bandzählung:
2883
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Chronologische Übersicht
  • Schreib- und Druckfehler-Berichtigungen.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • (Nr. 2883.) Deklaration einiger Vorschriften des Allgemeinen Landrechts und der Gemeinheitstheilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821., betreffend das nutzbare Gemeindevermögen. Vom 26. Juli 1847. (2883)
  • (Nr. 2884.) Allerhöchstes Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Anklamer Kreisobligationen zum Betrage von 73,000 Rthlr. Vom 30. Juli 1847. (2884)
  • (Nr. 2885.) Allerhöchstes Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Ukermünder Kreisobligationen zum Betrage von 27,000 Rthlr. Vom 30. Juli 1847. (2885)
  • (Nr. 2886.) Allerhöchstes Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Templiner Kreisobligationen im Betrage von 104,000 Rthlrn. Vom 2. August 1847. (2886)
  • (Nr. 2887.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 19. August 1847., betreffend die Deklaration des §. 3. Theil II. des Militairstrafgesetzbuches. (2887)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Register zur Gesetz-Sammlung, Jahrgang 1847.

Volltext

— 327 — 
Gesetz-Sammlung 
für die 
Koöniglichen Preußischen Staaten. 
  
— Nr. 34. — 
  
(Nr. 2883.) Deklaration einiger Vorschriften des Allgemeinen Landrechts und der Gemein= 
heitstheilungs-Ordnung vom 7. Juni 1821., betreffend das nutzbare Ge- 
meindevermögen. Vom 26. Juli 1847. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
Preußen 2c. 2c. 
verordnen zur Beseitigung der Zweifel, welche über die Anwendung einiger 
Vorschriften des Allgemeinen Landrechts und der Gemeinheitstheilungsordnung 
vom 7. Juni 1821. auf das Vermögen der Stadt= oder Landgemeinden ent- 
standen sind, auf den Antrag Unseres Staatsministeriums, nach Anhbrung Un- 
serer getreuen Stände und nach vernommenem Gutachten Unseres Staatsraths, 
für alle Theile Unserer Monarchie, in denen das Allgemeine Landrecht Ge- 
setzeskraft hat, was folgt: 
  
g. 1. 
Das zur Bestreitung der Lasten und Ausgaben der Stadt= oder Land- 
gemeinden bestimmte Vermögen (in Städten Kämmereivermögen genannt) kann 
durch eine Gemeinheitstheilung niemals in Privatvermögen der Gemeindeglie- 
der verwandelt werden. 
Eben so wenig darf derjenige Theil des Vermögens einer Stadt= oder 
Landgemeinde, dessen Nutzungen den einzelnen Gemeindemitgliedern oder Ein- 
wohnern vermge dieser ihrer Eigenschaft zukommen (das Gemeindeglieder- 
Vermögen, in Städten Bürgervermögen genannt), durch eine Gemeinheitsthei- 
lung in Privatvermögen der Mitglieder oder Einwohner verwandelt werden. 
Diese Bestimmung findet auch dann Anwendung, wenn die den Mitgliedern 
oder Eimwohnern, als solchen zustehenden Nutzungsrechte noch außerdem durch 
den Besitz eines Grundstücks, oder durch besondere persönliche Verhältnisse be- 
dingt sind. 
Die Absindung für solche Nutzungsrechte fällt daher der Gemeinde als 
Korporation zu, während die berechtigten Gemeindemitglieder oder Einwoh- 
ner die Benutzung dieser Abfindung für die Dauer ihrer Nutzungsrechte er- 
halten. 
Jahrgang 4847. (Nr. 2883.) 55 K. 2. 
Ausgegeben Berlin zu den 11. September 1847.
	        

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