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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

Zugriffsbeschränkung

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)

law_collection

Persistenter Identifier:
gs_preussen
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1810
1906
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
gs_preussen_1847
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847.
Bandzählung:
38
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1847
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 3.
Bandzählung:
3
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 2789.) Verordnung, betreffend die bei dem Bau von Eisenbahnen beschäftigten Handarbeiter. Vom 21. Dezember 1846.
Bandzählung:
2789
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1847. (38)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Chronologische Übersicht
  • Schreib- und Druckfehler-Berichtigungen.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • (Nr. 2789.) Verordnung, betreffend die bei dem Bau von Eisenbahnen beschäftigten Handarbeiter. Vom 21. Dezember 1846. (2789)
  • (Nr. 2790.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 5. Januar 1847., betreffend die Prüfung des Bedürfnisses bei Konzessionirung von Agenten der Feuer-Versicherungs-Gesellschaften. (2790)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
    Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Register zur Gesetz-Sammlung, Jahrgang 1847.

Volltext

— 21 — 
Gesetz-Sammlung 
fuͤr die 
Königlichen Preußischen Staaten. 
  
— NNr. 3. 
  
(Nr. 2789.) Verordnung, betressend die bei dem Bau von Eisenbahnen beschäftigten Hand- 
arbeiter. Bom 21. Dezember 1846. 
Wir Friedrich Wilhelm) von Gottes Gnaden, Känig von 
Preußen rc. W. 
verordnen in Betreff der Handarbeiter, welche bei dem Bau von Eisenbahnen 
und bei anderen öffentlichen Bauten beschäftiget. werden, nach dem Antrage 
Unseres Staatsministeriums was folgt: 
S. 1. 
Die Annahme der Arbeiter erfolgt durch diejenigen Bau-Aufsichtsbeamten, 
welche von der Eisenbahndirektion der Dollzeibehörde G. 25.) als solche be- 
zeichnet werden. Sofern diese Bau-Aufsichtsbeamten nicht bereits einen Dienst- 
eid geleislet haben, in welchem Falle es bei der Verweisung auf denselben be- 
wendet, sind sie zur Beobachtung der für die ihnen übertragenen Funktio- 
nen bestehenden Vorschriften durch den Kreislandrath mittelst Handschlags an 
Eidesstatt ein für allemal zu verpflichten, worüber ihnen ein Ausweis zu er- 
theilen ist. 
6. 2. 
Zur Beschäftigung bei den im Bau begriffenen Eisenbahnen sind nur 
männliche Arbeiter nach vollenderem 17#t#en Lebensjahre zuzulassen; wenn Vater 
mit ihren Söhnen in die Arbeit treten, genügt für letztere das vollendete 15te 
Lebensjahr. 
Frauenspersonen dürfen nur ausnahmsweise unter Zusiimmung der Orts- 
Polizeibehörde und nur in gesonderten Arbeitsstellen beschäftigt werden. 
g. 3. 
Dem Arbeiter, welcher Beschäftigung erhalten kann, wird von dem Bau- 
Aufsichtsbeamten eine Arbeitskarte in Form der Waderbücher ertheilt. « 
Jahrgang 1847. (Nr. 2789.) Die 
Ausgegeben zu Berlin den 26. Januar 1847.
	        

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