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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

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Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

law_collection

Persistenter Identifier:
gs_preussen
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1810
1906
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
gs_preussen_1850
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850.
Bandzählung:
41
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1850
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 3.
Bandzählung:
3
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 3212.) Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850.
Bandzählung:
3212
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Chronologische Uebersicht
  • Druckfehler-Berichtigungen.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • (Nr. 3212.) Verfassungs-Urkunde für den Preußischen Staat. Vom 31. Januar 1850. (3212)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Register zur Gesetz-Sammlung, Jahrgang 1850. ---Sachregister. 1850.

Volltext

— 33 — 
Staatshaushalt jeden Jahres, einschließlich einer Uebersicht der Staatsschulden, 
wird mit den Bemerkungen der Ober-Rechnungskammer zur Entlastung der 
Staatsregierung den Kammern vorgelegt. 
" Ein besonderes Gesetz wird die Einrichtung und die Befugnisse der Ober- 
Rechnungskammer bestimmen. 
Titel K. 
Von den Gemeinden, Kreis-, Bezirks= und Provinzial= 
Verbänden. 
Artikel 105. 
Die Vertretung und Verwaltung der Gemeinden, Kreise, Bezirke und 
Provinzen des preußischen Staats wird durch besondere Gesetze unter Festhal- 
tung folgender Grundsätze naher bestimmt: 
1)) Ueber die innern und besondern Angelegenheiten der Provinzen, Bezirke, 
Kreise und Gemeinden beschließen aus gewählten Wertretern bestehende 
Versammlungen, deren Beschlüsse durch die Vorsteher der Modvinzen, 
Bezirke, Kreise und Gemeinden ausgeführt werden. 
Das Gesetz wird die Fälle bestimmen, in welchen die Beschlüsse 
dieser Vertretungen der Genehmigung einer höheren Vertretung oder der 
Staatsregierung unterworfen sind. 
2) Die Vorsteher der Provinzen, Bezirke und Kreise werden von dem Könige 
ernannt. 
Ueber die Betheiligung des Scchats bei der Anstellung der Ge- 
meindevorsteher und über die Ausübung des den Gemeinden zustehenden 
Wahlrechts wird die Gemeindeordnung das Nähere bestimmen. 
3) Den Gemeinden insbesondere sleht die selbstsicndige Verwaltung ihrer 
Leemeindeangelegenheiten unter gesetzlich geordneter Oberaufsicht des 
taats zu. 
Ueber die Betheiligung der Gemeinden bei Verwaltung der Orts- 
polizei bestimmt das Gesetz. 
Zur Aufrechthaltung der Ordnung kann nach näherer Bestimmung 
des Gesetzes durch Gemeindebeschluß eine Gemeinde-Schutz= oder Bür- 
erwehr errichtet werden. » 
4) He- Berarhungen der Provinzial-, Kreis= und Gemeindevertretungen 
sind öffentlich. Die Ausnahmen bestimmt das Gesetz. Ueber die Ein- 
nahmen und Ausgaben muß wenigstens jährlich ein Bericht veröffent- 
licht werden. 
Allgemeine Bestimmungen. 
Artikel 100. 
Gesetze und Verordnungen sind verbindlich, wenn sie in der vom Gesetze 
vorgeschriebenen Form bekannt gemacht worden sind. 
Jahrgang 1850. (Nr. 3212.) *5 Die
	        

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