Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)

law_collection

Persistenter Identifier:
gs_preussen
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
law_collection
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1810
1906
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_collection_volume

Persistenter Identifier:
gs_preussen_1850
Titel:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850.
Bandzählung:
41
Erscheinungsort:
Berlin
Herausgeber:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Dokumenttyp:
law_collection_volume
Sammlung:
preussen
Erscheinungsjahr:
1850
DDC-Sachgruppe:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nr. 5.
Bandzählung:
5
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law_gazette

law

Titel:
(Nr. 3221.) Gesetz, betreffend die Stellung unter Polizeiaufsicht. Vom 12. Februar 1850.
Bandzählung:
3221
Dokumenttyp:
law_collection
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1850. (41)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Chronologische Uebersicht
  • Druckfehler-Berichtigungen.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • (Nr. 3220.) Gesetz zum Schutze der persönlichen Freiheit. Vom 12. Februar 1850. (3220)
  • (Nr. 3221.) Gesetz, betreffend die Stellung unter Polizeiaufsicht. Vom 12. Februar 1850. (3221)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Register zur Gesetz-Sammlung, Jahrgang 1850. ---Sachregister. 1850.

Volltext

— 49 — 
(Nr. 3221.) Gesetz, betreffend die Stellung unter Polizeiaussicht. Vom 12. Februar 1850. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von 
Preußen rc. 2c. 
verordnen, mit Zustimmung der Kammern, was folgt: 
K. 1. 
Die Verurtheilung zu einer zeitigen Freiheitsstrafe von sechswöchentlicher 
oder längerer Dauer ziehr die Stellung unter Polizeiaufsicht unbedingt nach 
ach, wenn sie wegen eines Verbrechens der nachstehend bezeichneten Arten 
erfolgt: 
h Hoch= und Landesverrath in den Fällen der S# 91—118., 133., 134. 
Tit. 20. Thl. II. Allgemeinen Landrechts, in sofern diese Verbrechen 
mit Freiheitsstrafe bedroht sind, oder nach allgemeinen Grundsätzen an- 
statt der Todesstrafe eine Freiheitsstrafe eintritt, mit Ausschluß jedoch 
der einfachen Mitwissenschaft; 
b) Mordversuch in den Fallen der G. 837., 838. Tit. 20. Thl. II. All- 
Lmeinen Landrechts; 
c) Theilnahme an Aufruhr als Anführer, Anflifter oder Rädelsführer; 
d) öffentliche Aufforderung zum Aufruhr; 
e) Diebstahl; 
Raub; 
8) Hehlerei; 
h) Münzfälschung; 
i) betrügerischer Bankerott; 
k) Meineid; 
1) Kuppelei in den Fällen der G. 996., 997. Tit. 20. Thl. II. Allge- 
gemeinen Landrechts; 
mm) vorsätzliche Brandstiftung, vorsätzliche Verursachung einer Ueberschwem- 
mung, vorsätzliche Beschädigung von Eisenbahnen oder Telegraphen- 
Anstalten; 
m) Kontrebande oder ZJolldefraudation in den Fällen der ##. 4., 11. 
Nr. 2., W#. 1 3., 14., 15., 24. des Zollstrafgesetzes vom 23. Januar 
1838., es mag die sechswöchentliche oder längere Freiheirsstrafe als 
solche, oder für den Fall des Unvermögens zur Zahlung einer Geld- 
buße erkannt sein. 
g. 2. 
Bei den nachstehenden Verbrechen: 
a) Unterschlagung; 
b) Erpressung; 
Pc) Urkundenfalschung; 
d) Betrug; 
e) vorsaͤtzliche Beschaͤdigung mit gemeiner Gefahr in anderen als den F. 1. 
O###. 3221.) be-
	        

Downloads

Downloads

Ganzer Datensatz

ALTO TEI Volltext PDF
TOC
Mirador

Diese Seite

PDF Bild Vorschau Bild Klein Bild Mittel Bild Master ALTO TEI Volltext Mirador

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

ausgabe:

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Formate

METS METS (Gesamtwerk) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie viel Gramm hat ein Kilogramm?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.