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Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
kvo_7
Title:
Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
kvo_7_1914_1915
Title:
Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des 7. Armeekorps.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
1915
Place of publication:
Münster
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
VII. Armeekorps. Stellvertretendes Generalkommando. Abt. Ib Nr. 17757. Münster, den 24. 6. 1915.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung. Verbot von Abbildungen aller Art der Rheinbrücken, der Befestigungs- und Eisenbahnanlagen, der Luftschiffhallen, Luftschiffe und Flugzeuge, der Truppentransporte, der Geschütze und aller anderen militärischen Ausrüstungsstücke. Dieselbe Bestimmung gilt für alle Fabrikanlagen, Berg- und Hüttenwerke. [Vom 24. 6. 1915 Ib Nr. 17757.]
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie.
  • Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1904. (53)
  • Title page
  • Chronologische Übersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • 17. Regierungs-Bekanntmachung, die Veröffentlichung der Telegraphenordnung für das Deutsche Reich vom 16. Juni 1904 betreffend. (17)
  • Telegraphenordnung für das Deutsche Reich.
  • 18. Regierungs-Bekanntmachung, Abänderung der Postordnung vom 20. März 1900. (18)
  • 19. Deckblätter zur Pferde-Aushebungs-Vorschrift vom 8. Oktober 1902. (19)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Sachregister.

Full text

54 
8 18. 
Kchlecuns, 1 Jedes Telegramm kann vom Absender oder seinem Beauftraglen, die sich 
on wnfs Ga jolche auszuweisen haben, zurückgezogen oder in der Beförderung aufgehalten 
cased werden, sofern es noch Zeit ist. Wenn in einem solchen Falle die Beförderung des 
Telegramms noch nicht begonnen hat, so werden dem Absender die Gebühren nach 
Abzug von 20 Pf. erstattet. Hat die Abtelegraphierung bereits begonnen, so ver- 
bleiben die Gebühren der Telegraphenverwaltung; vorausbezahlte Bekräge fü. Weiter- 
beförderung, bezahlte Antwort. Empfangsanzeige 2c. werden jedoch dem Absender 
ursisgeaglt. wenn dic vorausbezahlte Leistung nicht ausgeführt worden ist (vgl. 
8 21, I1#). 
II Ein Telegramm, welches durch die Ursprungsanstalt bereits befördert 
worden ist, kann nur durch ein besonderes, von der Aufgabeanstalt nach den Be- 
stimmungen im § 22 zu erlassendes gebührenpflichtiges Dienstlelegramm zurückge- 
zogen werden. Der Antrag ist schristlich zu stellen. Int das anzuhaltende Tele- 
gramm dem Empfänger bereits zugestellt, so wird er von der Zurückziehung be- 
nachrichtigt, sofern das von der Aufgabeanstalt abgelassene gebührenpflichtige Dienst- 
telegramm keine gegenteilige Angabe enthält. Von der Zurückziehung des Ursprungs- 
telegramms oder von der Aushändigung des vorerwähnten Diiensttelenram an 
den Enpfänger wird dem Absender mittels unfrankierten Briefes oder, falls er 
Gebühr für eine telegraphische Antwort vorausbezahlt hat, telegraphisch Kenntnis 
gegeben. Die Gebühren für das Telegramm selbst, das auf Verlangen des Ab 
senders unterwegs angehalten wird, werden nicht erstattet, wohl aber vorausbezahlte 
Beträge für Nebenleistungen (vugl. Schlußsatz unter 1), wenn diese nicht ausgeführt 
worden sind. 
819. 
Bahccung der 1 Die Telegramme werden bei der Aufnahme oder gleich nach der Ankunft 
ieone bei der Bestimmungsanstalt, wenn die offene Bestellung nicht ausdrücklich verlangt 
ase ei verschlossen (ugl. unter VI). 
II Sie werden, ihrer Adresse entsprechend, entweder nach der Wohnung, 
dem Geschäflslokal kv. des Eupfängers bestellt oder weiterbefördert oder postlagernd, 
telegraphenlagernd oder bahnhoflagernd niedergelegt. Sie können den Empfängern 
auch mittels Fernsprechers oder Ferndruckers nach den hierüber erlassenen besonderen 
Bestimmungen übermittelt werden. Ferner dürfen Telegramme durch die bei einzel- 
nen Postanstalten eingerichteten verschließbaren Abholungsfächer (Schließfächer) aus- 
gegeben werden, wenn die Inhaber bei der Uberlassung der Schließfächer die Ab- 
holungserklärung auf Telegramme ausgedehnt haben. Staatstelegramme, dringende 
Telegramme, Telegramme mit Empfangsanzeige, Telegramme, für die Botenlohn 
voransbezahlt ist, eigenhändig zu bestellende Telegrammc, sowie telegraphische Post- 
anweisungen werden indes, der Erklärung des Empfängers ungeachtet, bestellt; das- 
selbe geschieht mit den Telegrammen, die nicht am Tage nach dem Eingang abge-
	        

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