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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1852
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
43
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1852
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

Full text

— 329 — 
sandeten Grundstücks durch Ausfüllung der Vertiefungen, Abkarren oder Un- 
lerpflügen des Sandes (Rajolen) einen Kostenaufwand erfordern, welcher dem 
Werthe des ungefähren Ein= bis fünfjährigen Reinertrages des Grundstücks 
nach dem Ermessen des Deichamtes gleichkommt. Die Einzahlung der gesiun- 
deten Beiträge darf nach Ablauf dieser Frist nur in vier halbjahrigen Termi- 
nen exekutivisch beigetrieben werden. 
. 21. 
Sobald das Wasser die Höôhe von 12 Fuß am Auphalter Pegel erreicht, Notural= 
müssen die Dämme des Verbandes, so lange der Wasserstand nicht wieder unter lseseis 
jenes Maaß gefallen ist, durch Wachmannschaften unausgesetzt bewacht werden. 
Die erforderlichen Wächter können von dem Deichhauptmann gegen Tagelohn 
angenommen und aus der Deichkasse bezahlt oder aus den betheiligten Ort- 
schaften requirirt werden. 
*' 
Wenn die den Deichen durch Eisgang oder Hochwasser drohende Gefahr 
so dringend wird, daß nach dem Ermessen des Deichhauptmanns die gewöhn- 
liche Bewachung durch eine geringere Anzahl gedungener Wachter nicht mehr 
ausreicht, so sind die Mitglieder des Oeichverbandes verbunden, nach Anweisung 
des Deichhauptmanns die zur Bewachung und Schutzung der Oeiche erforder- 
lichen Mannschaften, Fuhrwerke und reitenden Boten zu gesiellen und die zum 
Schutze dienenden Materialien herbeizuschaffen. 
Der Oeichhauptmann isi im Falle der Noth befugt, die erforderlichen 
Materialien überall, wo sich solche finden, zu nehmen, und diese müssen — mit 
Vorbehalt der Ausgleichung unter den Verpflichteten und der Erstattung des 
Schadens, wobei jedoch der außerordentliche Werth nicht in= Anrechnung kommt, 
— von den Besitzern verabfolgt werden. 
F. 23. 
Jedem Ort ist die Oeichstrecke, welche er bewachen und vertheidigen muß, 
im Voraus zu bestimmen und durch Pfähle abugrenzen, unbeschadet des Rechts 
der Deichbeamten, die Mannschaften nach anderen gefährdeten Punkten zu beordern. 
Der Deichhauptmann kann einen Theil der Deichvertheidigungs-Mate- 
rialien schon vor Beginn des Eisganges oder Hochwassers auf die Deiche 
schaffen lassen. 
F. 21. 
Bretter, Pfähle und Faschinen werden aus der ODeichkasse bezahlt; die 
übrigen Materialien (Mist, Stroh) und die Diensie werden auf die Deichge- 
nossen ausgeschrieben nach ungefährem Verhältniß der Deichkassenbeiträge der 
einzelnen Ortschafren. 
Die Materialien werden Eigenthum des Verbandes. 
Im Nothfall muß auf Verlangen des Deichhauptmanns der Dienst von 
allen männlichen Einwohnern der bedrohten Gegend, soweit solche arbeitsfähig 
sind, persbnlich und unentgeltlich geleistet werden. Die betreffenden Polizei- 
Jahrgang 1852. (Nr. 3576.) 15 behoͤr-
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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