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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1852
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
43
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1852
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

Full text

— 397 — 
g. 12. 
Ein mit Ent= und Bewaͤsserungs-Anlagen vertrauter Sachverstaͤndiger ist 
als Grabeninspektor zu engagiren. 
Er hat die Wasserleitungen und Bauwerke von Zeit zu Zeit zu besichtigen, 
fuͤr deren ordentliche Unterhaltung und Behandlung zu sorgen, die Bauten zu 
veranschlagen und groͤßere Bauten zu leiten, — alles nach einer vom Vor- 
stande und Schaubirektor festzustellenden Instruktion. 
Der Vorsiand wählt den Grabeninspektor und bestimmt dessen Remu- 
neration. 
Die für die Wahl und Bestätigung des Schaudirektors im F. 8. getrof- 
fenen Bestimmungen gelten auch für die Wahl des Grabeninspektors. 
An den Sitzungen des Vorstandes soll der Grabeninspektor in der 
Regel Theil nehmen, jedoch nur mit berathender, nicht mit entscheidender Stimme. 
S. 13. 
Zur Bewachung und Bedienung der Sozietätsanlagen stellt der Vor- 
stand nach Bedürfniß einen oder zwei Wiesenwärter an, welche den Anweisungen des 
Schaudirekrors und Grabeninspektors pünktlich Folge leisten müssen und von 
dem Schaudirektor bei Dienstvernachlässigungen oder Ungehorsam mit Verweis 
und Geldsirafen bis zu drei Thalern betrafd werden können. 
*-• 
Die Verwaltung der Meliorationskasse ist vom Vorstande einem Ren- 
danten zu übertragen. Der Vorstand ertheilt demselben eine Instruktion und 
bestimmt seine Remuneration, sowie die von ihm zu bestellende Kaution. 
*“ 
Die Streitigkeiten, welche zwischen Mitgliedern der Sozietät über das Versaßeen del 
Eigenthum von Grundstücken, über die Zuständigkeit oder den Umfang von eehee 
Grundgerechtigkeiten oder andern Nutzungsrechten und über besondere auf spe= Sezletst. 
ziellen Rechtstiteln beruhende Rechte oder Verbindlichkeiten der Parteien ent- 
stehen, gehören zur Entscheidung der ordentlichen Gerichte. 
Dagegen werden alle anderen die gemeinsamen Angelegenheiten der So- 
Hiekit oder die vorgebliche Beeinträchtigung eines oder des anderen Genossen 
etreffende Beschwerden von dem Vorstande der Sozietätt untersucht und ent- 
schieden, insofern nicht einzelne Gegenstände in diesem Statut ausdrücklich an 
eine andere Behörde gewiesen sind. 
Gegen die Emscheidung des Vorstandes sleht jedem Theil der Rekurs 
an ein Schiedsgericht frei, welcher binnen zehn Tagen, von der Bekannt- 
machung des Bescheides an gerechnek, bei dem Schaudirektor angemeldet wer- 
den muß. 
Das Schiedsgericht besteht aus dem Kreislandrath als Vorsitzenden 
und zwei Beisttzern. 
Dasselbe entscheidet nach Stimmenmehrheit. Ein weiteres Rechtsmittel 
findet nicht Statt. Der unterliegende Theil frägt die Kosten. « 
Jahcqqngtss2.(N-.Isas.) 54 Die
	        

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