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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1852
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
43
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1852
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

Full text

ufhebuug der 
nint vert 
in= dürfen für die Beförderung der internationalen Vereinskorrespondenz keinerlei 
barten 
bühren. 
— 410 — 
wenn sie bei der Aufgabe frankirt worden sind, ohne Anrechnung eines Porto 
dem Aufgabepostamt zurückgesandt. Waren dieselben unfrankirt aufgegeben, so 
wird von dem Postamte des Bestimmungsorts das für die Hinsendung angesetzt 
gewesene Porto in demselben Betrage und in derselben Waͤhrung zuruͤckge- 
rechnet, wie dasselbe angesetzt gewesen ist, wogegen die Postanstalt, an welche 
dieselben zurückgelangen, berechtigt ist, das ganze Porto für die Hinsendung zu 
Gunsten der eigenen Postkasse einheben zu lassen. 
Artikel 35. 
Briefe, welche den Adressaten an einen anderen als den ursprünglich 
auf der Adresse bezeichneten Bestimmungsort nachgesendet werden sollen 
(reklamirte Briefe), werden wie solche betzarden und taxirt, die an dem Orte, 
von wo die Nachsendung erfolgt, nach dem neuen Bestimmungsorte aufgegeben 
werden, wobei jedoch nur die Taxe für frankirte Briefe ohne Zuschlag in An- 
wendung zu kommen hat. Das früher dafür angesetzte vereinsländische oder 
sonstige Porto wird als Auslage in Anrechnung gebracht. Eine Ausnahme 
biervon tritt jedoch alsdann ein, wenn die Nachsendung vom ersten Bestim- 
mungsorte unmittelbar nach dem Aufgabeorte erfolgt, in welchem Falle 
die gleiche Behandlung wie bei den unanbringlichen Briefen CArtikel 31.) ein- 
zutreten hat. 
Für reklamirte Briefe, deren Zustellung an die Adressaten nicht bewirkt 
werden kann, und die daher an die Aufgabeorte zurückzuleiten sind, dürfen der 
Postanstalt, von welcher dieselben eingelangt sind, nur diejenigen Gebühren in 
Anrechnung gebracht werden, welche von dieser bei der Auslieferung an die 
rücksendende Postanstalt aufgerechnet worden sind. 
Nachzusendende rekommandirte Briefe werden auch bei der Nachsendung 
als rekommandirt behandelt. Eine nochmalige Erhebung der Rekommandations- 
gebühr findet dabei nicht statt. 
Bei Nachsendung von Kreuzbänden und Waarenproben wird in gleicher 
Weise, wie bei Briefen verfahren, und die für jene Gegenstände fesigesetzte er- 
mäßigte Tare angewendet. 
Artikel 36. 
Außer den in den vorsiehenden Artikeln ausdrücklich slipulirten Taren 
weitere Gebühren cerhoben werden, und es ist ausnahmsweise nur bezüglich der 
Bestellgebühr denjenigen Postadministrationen, bei welchen eine solche noch 
besteht, überlassen, dieselbe vorläufig fortzuerheben. Oiese Gebühr soll jedoch 
über ihren dermaligen Betrag keinenfalls erhöht werden, und es werden viel- 
mehr die betreffenden Verwaltungen darauf Bedacht nehmen, sie nach Thun- 
lichkeit ganz aufzuheben oder doch zu ermäßigen. 
er Ersatz baarer Auslagen für außerordentliche Besorgungen ist nicht 
ausgeschlossen. 
Ar-
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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