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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1852
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
43
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1852
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

Full text

— 412 — 
ren, fuͤr den Verlust, den sie durch Ermaͤßigung des Transitporto erleiden, 
von der Grenzpostanstalt in dem Maaße entschaͤdigt werden, als diese durch die 
Ermaͤßigung des Transitporto einen Vortheil erreicht. 
Artikel 40. 
So weit als thunlich soll die Auflösung der Postverträge mit fremden 
Staaten auch vor Ablauf derselben erzielt, und die neue Fassung nach den Be- 
siimmungen des Vereins bewirkt werden. Bei dem Abschluß neuer Vertrage 
ist Folgendes maaßgebend: 
a) Die Verträge sind nach dem Grundsatze vollsiändiger Reziprozität ab- 
zuschließen. 
b) Die den Vertrag abschließende Vereinspostverwaltung tritt, soweit sie 
·4 
— 
# 
— 
den Posiverkehr anderer Vereinsverwaltungen, welche mit dem fremden 
Staate in keinem directen Kartenwechsel stehen, vermittelt, bei dem Ver- 
tragsabschlusse als Bevollmächtigter des Vereins auf. 
In der Regel haben die Bestimmungen des Vereinsvertrages über den 
Tarif und Portobezug, soweit es sich um den Deutschen Porto-Antheil 
handelt, auf die gesammte Vereinskorrespondenz Anwendung zu finden. 
Erscheint es in einzelnen Fällen besonderer Verhältnisse wegen nothwen- 
dig oder dem Interesse des Deutschen Postverkehrs entsprechend, von jenen 
Bestimmungen abzuweichen, so kann dies nur mit Zusiimmung von drei 
Vierkheilen sämmtlicher Vereinspostverwaltungen geschehen. Die in der 
Minorität gebliebenen Vereinsverwaltungen behalten den Anspruch auf 
den Bezug des ihnen nach dem Vereinsvertrage gebührenden Porto. 
Dagegen sindet die zu bedingende Porto-Ermäßigung auf die Korre- 
spondenz derselben nicht Anwendung; eben so wenig haben sie Anspruch 
auf Theilnahme an den durch die Porto-Ermäßigung sonft zu erwirkenden 
Vortheilen. 
Außer dem unter c. gedachten Falle darf weder für den Bezirk der den 
Bertrag schließenden, noch für den einer andern Vereinspostverwaltung 
eine anderc, als die für den gesammten Verein gultige Verabredung 
getroffen werden, und es dürfen weder die eigenen Portosätze der kon- 
trahirenden Verwaltung, noch die fremden höher oder niedriger normirt, 
noch auch andere, den übrigen Vereinsverwaltungen nicht zukommende 
Begünfigungen bedungen werden. 
Die Verabredungen über das Porko zwischen solchen Grenzorten, welche 
nicht mehr als etwa fünf Meilen von einander entfernt liegen, ferner 
über Postverbindungen, Kartenschlüsse und alle reinen Manipulationsfra- 
gen bleiben dem Ermessen der den Vertrag schließenden Postverwaltung 
insofern überlassen, als alle diese Verabredungen sich lediglich auf ihren 
cigenen Posibezirk beziehen. « 
ODcherkrägcnisiinkeinemFallecinelängereDaucralsdemVer- 
einsvertrage zu geben. Wenn Vertraͤge mit fremden Staaten vor Ablauf 
des
	        

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