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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1852
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
43
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1852
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

Full text

— 469 — 
K. 19. 
In Beziehung auf die Verhängung von Geldbußen ist die Befugniß der 
Dienstvorgesetzten begrenzt, wie folgt: 
Die Vorsteher derjenigen Behörden, welche unter den Provinzialbehörden 
stehen, einschließlich die Landräthe, können gegen die ihnen selbst untergebenen 
Beamten, sowie gegen die Beamten der ihnen untergeordneten Behörden Geld- 
bußen bis zu drei Thalern verfügen. Gleiche Befugniß haben die Vorsteher 
der Posianstalten in Bezug auf ihre Untergebenen und die Postinspektoren in 
Bezug auf die Unterbeamten ihres Bezirks. 
Andere Vorgesetzte der unteren Beamten dürfen solche Geldbußen nur in- 
sofern verfügen, als ihnen die Befugniß zur Verhängung von Geldbußen durch 
besondere Gesetze oder auf Grund solcher Gesetze erlassene Instruktionen bei- 
elegt ist. 
geleg Den Ober-Postdirektoren, dem Telegraphendirektor, sowie den von der 
Staatsregierung eingesetzten Behörden der Eisenbahnverwaltung stehr die Befug- 
niß zu, gegen alle ihnen untergebenen Beamten Geldbußen bis zu zehn Tha- 
lern zu uhängen. 
Die Provinzialbehörden sind ermächrigt, die ihnen untergeordneten Beam- 
ten mit Geldbuße bis zu dreißig Thalern zu belegen, besoldete Beamte jedoch 
nicht über den Betrag des einmonatlichen Diensteinkommens hinaus. 
Gleiche Befugniß haben die Vorsteher der Provinzialbehörden in An- 
sehung der bei letzteren angestellten unreren Beamten. 
Die Minister haben die Befugniß, allen ihnen unmittelbar oder mittelbar 
untergebenen Beamten Geldbußen bis zum Betrage des monatlichen Oienst- 
einkommens, unbesoldeten Beamten aber bis zur Summe von dreißig Thalern 
aufzuerlegen. 
Welche Beamten im Sinne dieses Paragraphen zu den unteren zu rech- 
nen sind, wird durch das Staateministerium bestimmt. 
g. 20. 
Nur diejenigen Dienstvorgesetzten, welche gegen die, in F. 15. Nr. 4. be- 
zeichneten Beamten Geldbuße verhängen können, zäGd ermächtigt, gegen diesel- 
ben Arresistrafen zu verfügen. 
Diejenigen Vorgesetzten, deren Strafgewalt auf Geldbuße bis zu drei 
Thalern beschränkt ist, dürfen bei den Arreststrafen das Maaß von drei Tagen 
nicht überschreiten. 
S. 21. 
Gegen die Verfügung von Ordnungsstrafen findet nur Beschwerde in 
vorgeschriebenen Instanzenzuge statt. 
g. 22. 
Der Entfernung aus dem Amte muß ein foͤrmliches Disziplinarverfahren 
vorhergehen. Dasselbe besteht in der von einem Kommissar zu fuͤhrenden 
(N. 2609) schrift-
	        

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