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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1852
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
43
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1852
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

Full text

— 666 — 
Die Direktoren sind sich in allen ihren Funktionen bei Abwesenheits- 
oder Verhinderungsfaͤllen substituirt. 
S. 18. 
Ueber die Geschäftsverwaltung wird von dem Verwaltungsrathe eine be- 
sondere Instruktion ertheilt, von der die Direktion unter keinen Umstaänden ab- 
weichen darf, und für deren Befolgung sie verantwortlich ist. 
F. 19. 
Die Direktoren, welche jederzeit Aktionaire der Gesellschaft sein müssen, 
werden von dieser, nach den deshalb von dem Verwaltungsrathe zu machenden 
Vorschlägen, auf bestimmte Jahre, welche jedoch den Zeitraum von zehn Jahren 
nicht überschreiten dürfen, und mit dem Vorbehalt eknannt, daß ihnen auch 
während der Dauer des mit ihnen geschlossenen Kontrakts gekündigt werden 
kann, wenn sie den Erwartungen der Gesellschaft nicht entsprechen und die 
Mehrheit der Stimmen einer Generalversammlung für die Entklassung sentirt. 
Die Direktoren dürfen weder für sich noch durch Andere kaufmännische Ge- 
schdfte treiben, noch andere Aemter übernehmen. 
Die Legitimation der Direktoren wird auf gleiche Weise, wie (nach F. 32.) 
die des Verwaltungsrathes, durch Ausfertigung des notariellen Protokolls über 
ihre Ernennung geführt. 
§. 20. 
Das Gehalt der Direktoren und der anderen Offizianten beslimmt der 
Verwaltungsrath. Ueber die Anstellung, die Entlassung und die Remuneration 
der letzteren entscheiden der Verwaltungsrath und die Direktion mit gleicher 
Stimmberechtigung. 
Den Oirektoren darf vom Verwaltungsrathe eine, zwei Prozent des 
jährlichen Reinertrages übersteigende, Tantieme für Jeden nicht bewilligk werden. 
e 
Die Benutzung der vorhandenen Gelder erfolgt nach dem Ermessen des 
Verwaltungsrathes durch Anleihen auf städtische Grundstücke innerhalb der 
Hälfte, auf ländliche Grundstücke innerhalb zwei Drittel ihres Werthes, auf 
dergleichen hypothekarische Obligationen, auf Staats= oder andere fundirte 
Papiere, auf Waaren nach den Grundsätzen der Kbniglichen Bank, auf Ge- 
treide bis zum halben Werthe, durch Diskontiren von guten Wechseln und 
durch den Ankauf von Preußischen Staats= und anderen guten Papieren. 
B. Vom Verwaltungsêrathe. 
g. 22. 
Der Verwaltungsrath ist die unmittelbar vorgesetzte Behörde der Di- 
rektion, und seinen Anordnungen muß dieselbe unbedingk Folge leisten. Der 
Verwaltungsrath versammelt sich regelmäßig alle Monate wenigstens einmal, 
außerordenkliche Sessionen werden von dem Vorsitzenden des Verwaltungsrathes 
% · aus-
	        

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