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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

Object: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1852
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
43
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1852
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

Full text

— 603 — 
Die Bestimmung der ordentlichen Beitraͤge nach Gelde bleibt der Pro- 
vinzialstaͤdte-Feuersozietaͤts- Direktion uͤberlassen, weil es dabei auf das Verhaͤltniß 
der Versicherungssummen und des durchschnittlichen Bedarfs an Vergütigungs- 
geldern, Unkosten 2c. ankommt. 
Diese Bestimmung, welche den Interessenten zeitig bekannt zu machen ist, 
damit der Vorschrift des g. 33. genüg werden kann, ist jedoch so zu treffen, 
daß dabei auf einen Ueberschuß, zur Bildung eines eisernen Fonds, Rücksicht 
enommen wird. Dieser Ueberschuß darf aber jährlich zwei Silbergroschen vom 
Hundert bei der sechsten Klasse, und den hiernach verhältnißmáßig abzumes- 
senden Beitrag der übrigen Klassen, nicht übersteigen und soll nach und nach 
nur bis zur Hoe eines gewöhnlichen Hakbjahrsbedarfs gebracht werden. Der 
so gebildete Fonds, welcher dazu bestimmt ist, um die Sozietät in den Stand 
zu setzen, ihre Zahlungsverpflichtung durch Vorschüsse jederzeir erfüllen zu können, 
ist unwiderrufliches Eigenthum der Feuersoziek’k. Austretende haben daran 
keinen Anspruch zu machen. 
S. 41. 
Die vorbestimmte Klasseneintheilung und das Beitragsverhältniß der ver- 
schiedenen Klassen sollen von zehn zu zehn Jahren, von der Publikation dieses 
Reglements an gerechnet, einer neuen Prüfung durch die Provinzialvertretung 
und das Resultat derselben Unserer Genehmigung unterworfen werden. 
VIII. Bauliche Veränderungen während der Versicherungszeit. 
F. 42. 
Wenn während der Versicherungszeit in oder an den Gebäuden eine 
Veränderung oder Anlage gemacht wird, durch welche das versicherte Gebäude 
in seinen Erzzen oder in einzelnen Theilen eine andere Gestalt oder Benutzung 
ethaͤlt, als solche in dem Versicherungsvertrage (der Deklaration) beschrieben 
ist, so ist der Versicherte verpflichtet, dem Magisirat innerhalb des laufenden 
Semesters davon Anzeige zu machen und die approbirte Deklaration vorzulegen. 
Dieselbe wird, nachdem darin die Veränderung eingetragen worden, mit 
dem Bemerken zurückgegeben, daß auch das Kataster berichtigt und diej Berich- 
tigung des Pirckronch #aafters eingeleitet worden ist. 
g. 43. 
Hat die Veraͤnderung die Folge, daß eine Versetzung des betreffenden 
Gebaͤudes in eine andere, zu hoͤhern Beitraͤgen verpflichtete Klasse zu verfuͤgen 
ist, so muß der Versicherte, wenn er die Anzeige nicht in dem laufenden Halb- 
jahre gemacht hat, den vierfachen Betrag der Fiferen) zwischen den geringeren 
Beiträgen, welche er entrichtet hat, und den höheren, welche er hätte entrichten 
müssen, als Konventionalstrafe zur Feuersozietäts-Kasse einzahlen. 
(Nr. 3648.) §. 44.
	        

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