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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1852
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
43
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1852
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

Full text

— 742 — 
es die Umstaͤnde, so ist zuvor in der naͤchsten Sitzung des Deichamtes 
nochmals eine Verstaͤndigung zu versuchen; 
c) die Grundstuͤcke und Einkuͤnfte des Verbandes nach den Beschluͤssen des 
Deichamtes zu verwalten, die auf dem Etat oder besonderen Deichamts- 
beschluͤssen beruhenden Einnahmen und Ausgaben anzuweisen und das 
Rechnungs- und Kassenwesen zu uͤberwachen. Die Termine der regel- 
mäßigen Kassenrevisionen sind dem Deichamte mitzutheilen, damit das- 
selbe ein Mitglied oder mehrere abordnen kann, um diesem Geschäfte 
beizuwohnen; bei außerordentlichen Kassenrevisionen ist ein vom Deich- 
amte ein= für allemal bezeichnetes Mirglied zuzuziehen; 
den Deichverband in Prozessen, sowie überhaun nach Außen zu vertreten, 
im Namen desselben mit Behörden und Privatpersonen zu verhandeln, 
den Schriftwechsel zu führen und die Urkunden des Verbandes in der 
Urschrift zu vollziehen. Die Ausfertigungen der Urkunden werden Na- 
mens des Verbandes von dem Deichhauptmann oder seinem Stellver- 
treter gültig unterzeichnet; 
die Deichkassenbeiträge und Naturalleistungen nach der Deichrolle und 
den Beschlüssen des Deichamtes auszuschreiben, die Deichrollen und sonstigen 
Hebelisten auf Grund des Deichkatasters aufzustellen und vollstreckbar 
zu erkl4ren und die Beitreibung aller Beiträge und Strafgelder von den 
Säumigen im Wege administrativer Exekution zu bewirken durch die 
Unterbeamten des Verbandes oder durch Requisition der gewöhnlichen 
Drteolhhei-Behörden. Die Hebelisten (Rollen) müssen, bevor dieselben 
vollstreckbar erklärt werden, vierzehn Tage offen gelegt sein; 
s) die Deichbeamten zu beaufsschtigen, von dem Gange der technische 
Verwaltung Kenntniß zu nehmen, die halbjährige Deich= und Graben- 
schau im Mai und Oktober nach Verabredung mit dem Deichinspektor 
auszuschreiben und jedesmal selbst in Gemeinschaft mit dem Deichinspektor 
abzuhalten. Ueber den Befund und die dabei gefaßten Beschlüsse ist ein 
Protokoll zu führen; 
8) nach dem Jahresschlußz dem Deichamte einen Jahresbericht über die 
Resultate der Verwaltung vorzulegen. 
d 
24 
G. 35. 
Die Etatsentwürfe und Jahresrechnungen sind von dem Deichrentmeister 
dem Deichhauptmann vor dem 15. Mai zur Vorprüfung einzureichen und werden 
von diesem mit seinen Bemerkungen dem Deichamte in der Juniversammlung 
zur Feststellung vorgelegk. 
Der Etat ist vor der Feststellung und die Rechnung nach der Feststellung 
vierzehn Tage lang in einem von dem Oeichamte zu beslimmenden Lokale zur 
Einsicht der Oeichgenessen offen zu legen. 
Der Deichhauptmann vollzieht alle Zahlungsanweisungen auf die Deich- 
kasse. Die Anweisungen, welche von dem Hetchinsecktor innerhalb der ihm zur 
Dispos#ion gestellten Summen an die Deichkasse erlassen werden, sind dem 
Deichhauptinann nachträglich zur Einsicht vorzulegen. 
F. 36.
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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