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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1852
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
43
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1852
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1852. (43)

Full text

— 766 — 
Deichinspektor überwiesen sind. Die von dem Deichamte gefaßten Beschlüsse 
sind für den Deichverband verpflichtend; die Ausführung der gefaßten Beschlüsse 
erfolgt durch den Deichhauptmann. 
Die Mitglieder des Deichamtes sind an keinerlei Instruktionen oder Auf- 
träge der Wähler und der Wahlbezirke gebunden. 
Das Deichamt kontrollirt die Verwaltung. Es ist daher berechtigt, sich 
von der Ausführung seiner Beschlüsse und der Verwendung aller Einnahmen 
des Verbandes Ueberzeugung zu verschaffen. Es kann zu diesem Zwecke die 
Akten einsehen und Ausschüsse aus seiner Mitte ernennen. 
K. 52. 
Das Deichamt besleht aus acht Mitgliedern, ndmlich: 
a) dem Deichhauptmann oder dessen Stellvertreter, als Vorsitzenden; 
b) dem Deichinspektor und 
P)sechs nach den Vorschriften des folgenden Abschnitts berufenen Reprä- 
sentanten der Deichgenossen. 
G. 53. 
Das Deichamt versammelt sich alle Jahre regelmäßig zweimal, im An- 
fange Juni und November. Im Falle der Nothwendigkeit lamn das Deich- 
amt von dem Deichhaupemann außerordentlich berufen werden. Die Berufung 
muß erfolgen, sobald es von einem Vierrel der Mitglieder verlangt wird. 
S. 54. 
Die Art und Weise der Zusammenberufung wird von dem Deichame 
ein= für allemal festgesiellt. Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der 
Gegensiände der Verhandlung; mic Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe 
wenigstens sieben freie Tage vorher statthaben. 
g. 55. 
Das Deichamt kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte seiner 
Mitglieder, mit Einschluß des Vorsitzenden, zugegen sind. Eine Ausnahme 
hiervon findet statt, wenn das Deichamt, zum drikten Male zur Verhandlung 
über denselben Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in genügender An- 
ahl erschienen ist. Bei der zweiten und dritten Zusammenberufung muß auf 
Hieie Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. 
  
K. 56. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Jedes Mitglied 
hat gleiches Stimmrecht. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 
Vorsitzenden. 
S. 57.
	        

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