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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1853
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
44
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1853
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

Full text

— 1002 — 
thünger des Gespanns, durch welches die Löschgeräthe angefahren sind, 
erhält; 
3) für besonders ausgezeichnete und verdienstliche oder wirksame Hand- 
lungen einzelner Individuen beim Feuerlöschen oder Retten nach den Um- 
ständen bis zum Betrage von zwanzig Thalern; 
4) in einzelnen Fällen und nach den obwaltenden Umständen dem, der 
einen Brand zuerst encdeckt, wenn es durch seine Bemühungen gelingt, 
denselben vor dem völligen Ausbruche zu löschen, bis zur Hoße von 
zehn Thalern. 
5) Wenn Jemand bei Gelegenheit des Feuerlöschens sich der Gefahr uner- 
schrocken ausgesetzt und in Folge dessen körperliche Beschädigungen er- 
litten har, so ist, im Falle der Bedürftigkeit, die Direktion ermachtigt, 
Beihülfen zu den Kurkosten, unter Umständen bis zum ganzen Betrage 
derselben, oder angemessene Unterstäzn en nach Aaßer der Dauer 
der Erwerbsunfähigkeit, in die der echäbigte dadurch versetzt ist, zu- 
zubilligen. 
K. 135. 
Beschädigungen, welche bei einer Feuersbrunst die Löschgeräthe von aus- 
wärts zu Hülfe gekommener Ortschaften erlitten haben, werden bis zum vollen 
Betrage der wirklich verwendeten Herstellungskosten vergüter, vorausgesetzt, daß 
deren kadelloser Zustand vor dem Brande glaubhaft nachgewiesen wird. Diese 
Entschädigung wird aber auf den Ersatz verloren gegangener oder beschädigrer 
Löscheimer, Handspritzen 2c. nicht ausgedehnt. 
Wenn bei der Sogzietät nicht versicherte Gebaude, Zaune 2c. auf An- 
ordnung der die Löschanstalten leirenden Behörden oder Personen ganz oder 
theilweise zerstört worden sind, um das Feuer von andern bei der Sozierät 
versicherten Gebauden abzuhalten, so müssen die nothwendigen Kosten der 
Wiederherstellung aus der Sozietätskasse vergütet werden. 
F. 136. 
Ferner ist die Sozietatsdirektion ermächtigt, in besonderen Fällen zur 
Wiederherstellung der Löschgeräthe derjenigen Gemeinde, in der eine Feuers- 
brunst stattgehabt hat, nach Umständen eine Beihülfe bis zu funfzig Prozent 
der diesfälligen Kosten zu bewilligen, wenn nämlich jene Geräthe in Folge be- 
sonders zweckmäßiger Thätigkeit, begleitet von einem günsiigen Erfolge, beschä- 
digt sind und die betreffende Kommune eine Unterstützung in der Ark bedarf. 
Es findet aber auch hier die Voraussetzung statt, daß die radellose Beschaffen- 
heit der beschddigten Löschgeräthe vor dem Brande glaubhaft nachgewiesen wird, 
und dehnt sich diese Vergütung auf die kleineren Löschgeräthschaften nicht aus. 
G. 137. 
Ebenso ist die Soziertsdirektion berechtigt, einzelnen Kommunen, die 
dessen bedürfen, zur Beschaffung vorzüglicherer, als der gewöhnlichen und nach 
poli-
	        

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