Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1853
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
44
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1853
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

Full text

— 268 — 
steuer besteht, werden diejenigen stimmfähigen Bürger, welche zur Staats-Ein- 
kommensteuer nicht herangezogen werden, von dem Magistrat nach den Grund- 
sätzen der Klassensteuer-Veranlagung eingeschätzt und der Betrag, welcher danach 
als Klassensteuer zu zahlen sein würde, bei den vorstehend gedachten Steuern 
mitberechnet. Doch können auch die Stadrbehörden in den gedachten Städten 
beschließen, die Bildung der drei Abtheilungen nach Maaßgabe des Einkommens 
der stimmfähigen Bürger zu bewirken. 
Die ese Abtheilung besteht aus denjenigen, auf welche die hoͤchsten Be- 
traͤge bis zum Belauf eines Drittels des Gesammtbetrages der Steuer aller 
stimmfähigen Bürger fallen, oder welche das höchste Einkommen bis zum Be- 
lauf eines Drictels des Gesammteinkommens aller stimmfaͤhigen Buͤrger besitzen. 
Die uͤbrigen stimmfaͤhigen Buͤrger bilden die zweite und dritte Abtheilung; die 
zweite reicht bis zum zweiten Drittel der Gesammtsteuer, beziehungsweise des 
Gesammteinkommens aller stimmfaͤhigen Buͤrger. 
In die erste beziehungsweise zweite Abtheilung gehoͤrt auch derjenige, 
dessen Steuerbetrag oder Einkommen nur theilweise in das erste beziehungs- 
weise zweite Druhel fällt. 
Steuern, die für Grundbesitz oder Gewerbebetrieb in einer andern Ge- 
meinde entrichtet werden, sowie die Steuern für die im Umherziehen betriebenen 
Gewerbe, sind bei der Bildung der Abtheilungen nicht anzurechnen. 
Kein Wähler kann zweien Abtheilungen zugleich angehören. 
Läßt sich weder nach dem Steuerbetrage oder Einkommen, noch nach der 
alphabetischen Ordnung der Namen besimmen, welcher unter mehreren Wählern 
zu einer bestimmten Abtheilung zu rechnen ist, so entscheidet das Loos. 
Jede Abtheilung wählt ein Drittel der Stadtverordneten, ohne dabei an 
die Wähler der Abtheilung gebunden zu sein. 
F. 14. 
Gehören zu einer Abtheilung mehr als fünfhundert Wähler, so kann die 
Wahl derselben nach dazu gebildeten Wahlbezirken geschehen. Enthalt eine 
Stadtgemeinde mehrere Ortschaften, so kann dieselbe mit Rücksicht hierauf in 
Wahlbezirke eingetheilt werden. Die Anzahl und die Grenzen der Wahlbezirke, 
sowie die Anzahl der von einem jeden derselben zu wählenden Stadtverordneten, 
werden nach Maaßgabe der Zahl der stimmfähigen Bürger von dem Magistrat 
festgesetzt. 
g. 15. 
Bei Stadtgemeinden, welche mehrere Ortschaften enthalten, kann die Re- 
gierung nach Verhältniß der Einwohnerzahl bestimmen, wie viel Mitglieder der 
Stadtverordneten-Versammlung aus jeder einzelnen Ortschaft zu wählen sind. 
*m½d 
Die Haälfte der von jeder Abtheilung zu wählenden Stadtverordneten 
muß
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Gesetzblatt-Jahrgang

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment