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Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.

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Bibliographic data

Contents: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1853
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
44
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1853
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen.
  • Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. (54)
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes vom Jahre 1888. I. In chronologischer Ordnung.
  • Inhaltsverzeichniß des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Königreich Sachsen vom Jahre 1888. II. In alphabetischer Ordnung.
  • 1. Stück (1)
  • 2. Stück (2)
  • 3. Stück (3)
  • 4. Stück (4)
  • 5. Stück (5)
  • 6. Stück (6)
  • 7. Stück (7)
  • 8. Stück (8)
  • 9. Stück (9)
  • 10. Stück (10)
  • 11. Stück (11)
  • 12. Stück (12)
  • 13. Stück (13)
  • No. 51.) Bekanntmachung, die Veröffentlichung innengedachter Regulative etc. betreffend. (51)
  • Konten-Regulativ.
  • 14. Stück (14)
  • 15. Stück (15)
  • 16. Stück (16)
  • 17. Stück (17)

Full text

— 300 — 
Hin und wieder, auch in anscheinend unverdächtigen Fällen, müssen jedoch probeweise 
einige Kolli aus einer Ladung speziell revidirt und mit den Angaben in dem Begleit— 
schein genau verglichen werden. Der Amtsvorstand ist verpflichtet, die Vornahme solcher 
speziellen Revisionen unvermuthet anzuordnen und deren Ausführung zu überwachen oder 
durch einen oberen Beamten überwachen zu lassen. 
Der Verschluß an den zum Ausgang bestimmten Waaren wird, soweit nicht Verträge 
eine Ausnahme bedingen, bei dem Grenzzollamt abgenommen. Bei unverschlossen ab- 
gelassenen Waaren hat die Ausgangsrevision sich auf die Feststellung des Gewichts und 
der Waarengattung zu erstrecken; jedoch können in unverdächtigen Fällen die Ermittel- 
ungen auf einen Theil der Waarenkolli beschränkt bleiben. 
Das Verfahren bei der Kontrolirung des Waarenausgangs (b) ist je nach der 
Oertlichkeit und der Art des Transports verschieden. 
Wenn der Ausgang der Waaren vom Amtslokal des Grenzzollamts oder dem zu- 
gehörigen Ansageposten aus überzeugend beobachtet werden kann, so haben die Abfertigungs- 
beamten den Ausgang zu kontroliren. Anderenfalls erfolgt die Kontrolirung des Ausgangs 
durch Begleitungsbeamte. 
Bei der Ausfuhr mittelst der Eisenbahnen oder zu Wasser unter Raumverschluß hat 
das Amt am Verladungsorte die Revision der Waaren vorzunehmen und das Einladen 
der Waaren, sowie nach bewirkter Verschlußanlage den Abgang des Transports, dagegen 
das Grenzzollamt oder der zugehörige Ansageposten die mit unverletztem Verschluß erfolgte 
Ankunft und den Ausgang über die Grenze in der vorher angegebenen Weise zu kon- 
troliren. 
Wie im Einzelnen die Ausgangskontrole auszuführen ist, hat der Vorstand des 
Grenzzollamts den örtlichen Verhältnissen entsprechend zu bestimmen. 
Die Ausgangsabfertigung kann auf Antrag des Waarendisponenten auch dann ein- 
treten, wenn der ursprüngliche Antrag des Versenders bei der Anmeldung zur Begleit- 
scheinertheilung nicht auf Abfertigung zum Ausgang gerichtet war. Der Waarendisponent 
hat jedoch in diesem Falle, sofern nicht die Ausfuhr unter den Augen des Amts oder 
unter amtlicher Begleitung erfolgt, die Verpflichtungen des Begleitscheinextrahenten zu 
übernehmen. 
5. Verfahren bei Abweichungen zwischen dem Inhalt der Begleitscheine 1 
und dem Revisionsbefund und sonstigen Anständen. 
a) Feststellung des Sachverhalts. 
8 41. 
Wenn bei der Prüfung eines zur Erledigung übergebenen Begleitscheins oder der 
Revision der Ladung die Wahrnehmung gemacht wird, daß
	        

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