Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1853
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
44
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1853
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

Full text

— 557 — 
wirken; er hat namentlich auch die Gelder an die Lohnarbeiter auf den 
Baustellen zu zahlen und darf sich hierbei nur mit Genehmigung des 
Deichhaup'manns durch die Deichgeschworenen vertreten lassen; 
G) die jährliche Deichkassenrechnung zu legen; 
Jc) das Oeichkataster nach den Dekreken des Deichhauptmanns (ct. F. 44.) 
zu berichtigen; 
1) wenn er zugleich Deichsekrerair ist, die Expeditions-, Kanzlei= und Registra- 
turgeschdfte zu besorgen und die Protokolle bei den Deichschauen und 
Deichamrsvers l zu fuͤhren. 
  
K. 55. 
Die erforderlichen Unterbeamten — als Dammmeister oder Wallmeister, 4) Unter. 
für die Beaufsichtigung der Arbeiter, der Deiche, Gräben, Schleusen und m 
Grundstücke des Verbandes — werden von dem Oeichhauptmann gewählt und 
angenommen. Das Deichamt bestimmt die Jahl und den Geschäftskreis dieser 
Beamten und beschließe, ob die Anstellung auf Kündigung, auf eine bestimmte 
Reihe von Jahren, oder auf Lebenszeit erfolgen soll. 
S. 56. 
Zu diesen Posten sollen nur solche Personen berufen werden, von deren 
hinreichender Befähigung sich der Deichinspektor versichert har. 
F. 57. 
Die Niederung wird in vier Aufsichtsbezirke getheilt. 5) Deichge- 
Für jeden Bezirk wird von dem Deichamte ein Oeichgeschworener und izworene, 
ein Stellvertreter desselben aus der Zahl der Oeichgenossen auf sechs Jahre 
erwählt und von dem Deichhauptmann bestätigt. Mitglieder des Deichamtes 
— mit Ausnahme des Deichhauptmanns und Deichinspektors — können auch 
zu Deichgeschworenen ernannt werden. 
Die Deichgeschworenen sind Organe des Deichhauptmanns und Deichinspek- 
tors und verpflichtet, ihren Anordnungen Folge zu leisten, namentlich in den 
örtlichen Geschaften des Bezirks dieselben zu unterstützen. 
Sie erhalten eine von dem Oeichamte festzusetzende Remuneration. 
K. 38. 
Die Deichgeschworenen haben in ihren Bezirken im gewöhnlichen Laufe 
der Verwaltung eine Mitaufsicht über den Zustand der Deiche, der Entwäs- 
serungsanstalten und sonstigen Sozietätsanlagen zu führen; sie haben von deren 
Zustand fortwährend Kenntniß zu nehmen und die bemerkten Mängel dem 
Deichinspektor anzuzeigen. Sie haben den Deich= und Grabenschauen in allen 
r. 3305.) e-
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Gesetzblatt-Jahrgang

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment