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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1853
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
44
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1853
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

Full text

— 733 — 
Der Direktion bleibt das Recht vorbehalten, mit Genehmigung Unseres 
Mi isters für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und Unseres Finanz- 
ministers sowohl den Amortisationsfonds zu verstärken und dadurch die Til- 
gung der Obligationen 1 beschleunigen, als auch sämmtliche Obligationen 
durch die öffentlichen Blätter mit sechsmonatlicher Frist zu kündigen und durch 
Zahlung des Nennwerthes einzulösen. 
Die Obligationen, deren Einlösung im Wege der Kündigung erfolgt, 
können anderweit wieder ausgegeben werden. 
S. 7. 
Die Nummern der zur Rückzahlung fälligen, aber nicht zur Einlösung 
vorgezeigten Obligationen werden in dem Zeitraume von zehn Jahren, von 
dem Falligkeitstermine an gerechnet, jährlich einmal von der Direktion Behufs 
der Empfangnahme der Sah#ung öffentlich aufgerufen. Die Obligationen, 
welche nicht innerhalb eines Jahres nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur 
Einlösung vorgezeigt werden, sind werthlos und werden als solche von ber 
Direktion demnächst öffenrlich bekannt gemacht. 
Die Gesellschaft hat wegen solcher Obligationen keine Verpflichtung 
mehr; doch kann deren gänzliche oder theilweise Bezahlung vermöge eines Be- 
schlusses der Direktion aus Billigkeitsrücksichten gewährt werden. 
g. 8. 
Zur Sicherung der Verzinsung und Tilgung der Schuld wird fest- 
gesetzt: 
a) die vorgeschriebene Verzinsung und Tilgung der Obligationen geht der 
Zahlung von Zinsen und Dividenden an die Aktionaire der Gesellschaft 
aus dem Reinertrage vor; 
b) bis zur Tilgung der Obligationen dürfen Seitens der Gesellschaft keine, 
#ar Eisenbahn und zu den Bahnhöfen erforderlichen Grundstücke ver- 
auft werden; dies beziehr sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn 
und der Bahnhöfe befindlichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche 
innerhalb der Bahnhöfe erwa an den Staat oder an die Gemeinden zur 
Errichtung von Post-, Telegraphen-, Polizei= oder sieuerlichen Einrich- 
tungen, oder welche zu Packhöfen oder Waarenniederlagen abgetreten 
werden möchten; 
PC)zur Sicherheit für Kapital und Zinsen wird den Inhabern der Obliga- 
tionen mit Vorbehalt der den früher, Inhalts des Privilegiums vom 
16. November 1850., kontrahirten 612,000 Thaler Prioritats-Obligario- 
nen eingeräumten und daher vorgehenden Hypothek das gesammte be- 
wegliche und unbewegliche Vermögen der Gesellschaft verpsändet. Auch 
darf diese weder Aktien kreiren, noch neue Darlehne aufnehmen, es sei 
denn, daß den auf Grund dieses Prioilegium zu emittirenden Obliga- 
tionen das Vorzugsrecht ausdrücklich vorbehalten würde. 
(Fr. 3836.) . 9.
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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