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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1853
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
44
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1853
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1853. (44)

Full text

— 792 — 
g. 111. 
1) Versahren Beschwerden über das Verfahren der Magisträte in Feuersozietäts-Ange- 
Drn u legenheiten, oder Anfragen derselben sind zunächst bei der Sozietätsdirektion, i 
haöherer Instanz aber bei dem Oberpräsidenten der Provinz und event. bei 
dem Minister des Innern anzubringen; Beschwerden, welche über die Sozietäts= 
direktion selbst anzubringen und die Anfragen, welche von dieser zu machen sein 
möchten, gelangen gleichfalls zunächst an den Oberpräsidenten und in letzter 
Instanz an den Minister des Innern. 
S. 112. 
Für Streitigkeiten, welche über gegenseitige Rechte und Verbindlichkeiten 
zwischen der Sozierät und einem oder mehreren Assozürten entstehen, verbleibt 
es bei dem ordentlichen Wege Rechtens, wenn der Streit sich auf die Frage 
bezieht, ob der (angeblich) Assozürte rücksichtlich eines ihn betreffenden Brand- 
schadens überhaupt als zur Sozietät gehörig zu betrachten, oder aber ihm über- 
haupt eine Brandschadenvergütung zu versagen sei oder nicht. Doch versteht 
sich von selbst, daß auch in diesen Fallen ein Kompromiß auf schiedsrichterliche 
Entscheidung nach weiterer Vorschrift der Gesetze zulässig ist. 
S. 113. 
Für alle übrigen Streitfälle außer den vorstehend bezeichneten, namentlich 
bei Streitigkeiten über die Aufnahme der Taxen oder der Brandschäden, über 
den Betrag der Feuervergütungsgelder, über die Zahlungsmodalitäkten, über zu 
bezahlende Kosten und dergleichen, findet hingegen der ordentliche Rechtsweg 
nicht statt, sondern es siehr dem betheiligten Interessenten, welcher sich bei der 
Fesisetzung der Sozietätsdirektion nicht beruhigen will, nur die Wahl zwischen 
dem Wege des Rekurses und der Berufung auf eine schiedsrichterliche Entschei- 
dung zu. Ist aber diese Wahl einmal gekroffen und auf dem gewählten Wege 
bereits eine Entscheidung erfolgt, so kann hernach davon nicht wieder abgegan- 
gen werden. 
* 
Der Rekurs geht nach F. 111. zunächst an den Oberpräsidenten der 
Provinz und dann an den Minister des Innern, dessen Entscheidung auf die- 
sem Wege die endliche und rechtskräftige ist. Wer aber die schiedsrichterliche 
Entscheidung in Anspruch nehmen will, muß die Berufung darauf binnen einer 
Praklusivfrist von sechs Wochen nach dem Empfange der Festsetzung der 
Sozieratsdirektion bei der letztern anbringen. 
S. 115. 
Die schiedsrichterliche Behörde selbst soll aus drei Schiedsrichtern besie- 
hen, wovon einer als Obmann fungirt. ODen ersten Schiedsrichter ernennt der 
mit der Sozierät in Streit befangene Interessent, den zweiten der Magistrat, 
und zwar müussen beide aus der Zahl der Assozürten, großjährig und untadel- 
haften Rufes sein, auch weder mit dem Provokanten, noch unter sich in einem 
nach
	        

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