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Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

Contents: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
rbl_ms
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
rbl_ms_1918
Title:
Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
5
Place of publication:
Schwerin
Publishing house:
Bärensprungsche Hofbuchdruckerei
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Grand Duchy of Mecklenburg-Schwerin.
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1918 (5)

Full text

Nr 121. 1918. 923 
Artikel 25 Abs. 2 — bisher an einer Bestimmung über die Gewährung der Straf- 
freiheit, weil mit diesen Staaten Friedensverträge nicht geschlossen worden sind. 
Bei den Beratungen des Reichstags ist von Seiten der verbündeten Regierungen 
zu dieser Frage erklärt worden, die Gelegenheit, diese Lücken auszufüllen, werde 
bald kommen, entweder bei den Zusatzverträgen, die im Artikel 35 vorgesehen 
seien, oder bei den endgültigen Verträgen, die die neuen Staaten als selbständige 
Gemeinwesen schließen würden. Mit Rücksicht auf die hiernach zu erwartende 
Ausfüllung der erwähnten Lücke sind die Angehörigen der Randstaaten, soweit 
sie durch den deutsch-russischen Zusatzvertrag nicht begünstigt sind, bis auf weiteres 
für die hier in Rede stehenden Fragen so zu behandeln, als ob sie unter die Be- 
stimmungen des 7. Kapitels dieses Vertrags fallen, mit der Maßgabe, daß 
schwebende Verfahren nicht einzustellen sind, sondern bis auf weiteres ruhen, und 
daß vor Entlassung aus der Untersuchungshaft oder Strafhaft die Entscheidung 
des unterzeichneten Justizministeriums einzuholen ist. " 
Zu dem Kreise der Straftaten, für die Straffreiheit gewährt wird, wird fol- 
gendes bemerkt: « 
  
Zu Gunsten des anderen Teiles ist eine Tat nicht schon dann begangen, 
wenn sie objektiv die militärische, politische oder wirtschaftliche Lage des Feindes 
befördert hat, vielmehr ist weiter erforderlich, daß der Täter diesen Erfolg bei 
seiner Tat beabsichtigt hat. Zu den zum Nachteil feindlicher Ausländer ergan- 
genen Ausnahmegesetzen gehören nicht solche Vorschriften, die auch für Ange- 
hörige neutraler oder verbündeter Staaten gelten; Verbote der Militärbefehls- 
haber auf Grund des § 90 des Gesetzes über den Belagerungszustand, betreffend 
Aufenthaltsbeschränkung, Meldepflicht usw. der Ausländer, fallen demnach unter 
den Vertrag nur insoweit, als sie auf feindliche Ausländer beschränkt sind. 
Als politisches Verhalten im Sinne des Artikel 25 Abf. 1 gilt insbesondere 
jede Verletzung des Treueverhältnisses gegenüber dem Heimatsstaat, die Aner- 
kennung der Staatshoheit des besetzenden Staates, die Beteiligung an der von 
diesem eingerichteten Verwaltung, Verbrechen und Vergehen gegen die 88 80 
bis 111 RStGB. Unter militärischem Verhalten im Sinne dieser Bestimmung 
sind Vergehen gegen die §§ 140 und 141 RötGB. zu verstehen, ferner Ver- 
stoße gegen die Militärgesetze. 
Teag der Ratifikation des Friedensvertrags im Sinne des Artikel 24 § 4 
ist der 29. März d. J., so daß für Taten, die nach diesem Tage begangen sind oder 
werden, Straffreiheit nicht gewährt wird.
	        

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