Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1855
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
46
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1855
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

Full text

— 97 — 
nicht befindet, haben die Dorfgerichte dies bi jerundzwanzig Stunden dem 
Kreisdirektor anzuzeigen. 
* 
Auf Grund dieser Anzeige muß der Kreisdirektor sich ungesäumt, jeden- 
falls binnen acht Tagen, nach der Brandslelle begeben und dork feslstellen, in- 
wieweit versicherte Gebaude gänzlich zerstört, oder nur theilweise beschädigt, 
und welche Entschädigungen für diese Gebaäude, sowie etwa nach F. 92. für 
unversicherte Gegenstände, zu gewähren sind. 
g. 96. 
Betraͤgt der Versicherungswerth eines theilweise beschädigten Gebaudes 
weniger als 500 Rthlr., so hat der Kreisdirektor die nach F. 90. zu gewäh- 
rende Entschädigungssumme unter Zuziehung zweier anderer Sozietätsmilglieder 
festzustellen. Die Ortspolizei-Obrigkeit ist berechtigt, an- dieser Feststellung Theil 
zu nehmen und deshalb wo möglich vorher zu benachrichtigen. 
S. 97. 
Beträgt dagegen die Versicherungssumme eines theilweise beschädigten 
Gebäudes 500 Rthlr. oder mehr, so ist die Zuziehung zweier vereidigter Werk- 
meister oder eines Königlichen Baubeamten bei der Schadensermittelung noth- 
wendig. 
S. 98. 
Bei Feslsiellung der nach §##. 92. und 93. für unversicherte Gegenstände 
zu gewährenden Entschädigung sindet im Allgemeinen das F. 96. vorgeschrie- 
bene Verfahren statt. Handelt es sich jedoch um eine Entschädigung für Ge- 
bäude, die einen Bauwerth von 500 NRechlr. oder mehr haben, so wird nach 
G. 97. verfahren. 
g. 99. 
Jede nach §F. 87— 98. zu gewährende Entschädigung wird ersi durch 
die Genchmigung und Fesisetzung des Generaldirektors zahlbar. Der Kreis- 
direktor hat jedoch das Resultat seiner Ermittelungen als ein vorläufiges den 
Betheiligten noch vor der Berichtserstaktung bekannt zu machen. Glauben diese 
dadurch verletzt zu sein, so sieht ihnen frei, eine Revision der Ermittelungen 
durch einen Baubeamten, resp. einen höheren Baubeamten zu veranlassen. 
F. 100. 
Sobald das Resultat der Schadensermittelung von den Bethelligten an- 
erkannt, oder die verlangte Revision bewirkt worden isi, hat der Kreisdirektor 
sämmtliche Verhandlungen mit seinem Gutachten dem Generaldirekror zu über- 
reichen, der dieselben zu prüfen und den von ihm fellgesetzten Bekrag zur Zah- 
lung anzuweisen hat. Gegen seine Entscheidung können die Betheiligten nach 
S. S. den Rekurs ergreifen. 
Jotraang 1855. (N. 4108.) 14 K. 101.
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Gesetzblatt-Jahrgang

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment