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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1855
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
46
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1855
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

Full text

— 159 — 
Vier und dreißigster Artikel. 
Die regelmäßigen, wie die außergewöhnlichen Generalversammlungen be- 
ruft der Verwaltungsrath mittelst öffenklicher Bekanntmachungen durch die im 
Artikel zwölf erwähnten Blakter. Diese Bekanntmachungen sollen mindestens 
vier Wochen vor der Versammlung sta#tfinden. 
Bei Berufung außerordentlicher Generalversammlungen wird der Gegen- 
stand ihrer Berathung im Allgemeinen angegeben. 
Fünf und dreißigster Artikel. 
Vorbehaltlich der in den Artikeln fünf und vierzig und acht und vierzig 
enthaltenen Bestimmungen, vollbringen sich alle Beschlüsse und Wahlen der 
Generalversammlungen mit absoluter Stimmenmehrheit; sind die Stimmen 
gleich, so entscheidet der Vorsitzende. Wer von den Aktionairen bei der Gene- 
ralversammlung nicht erscheint, oder nicht durch Bevollmächtigte sich ver- 
mnen läße, ist dessenungeachtet durch die Beschlüsse jener Versummlung ge- 
unden. 
Sechs und dreißigster Artikel. 
Der zeitige Vorsitzende des Verwaltungsrathes fuͤhrt auch den Vorsitz 
in der Generalversammlung und ernennt die Skrutatoren. 
Zu Skrutatoren koͤnnen weder Verwaltungsraͤthe noch Beamte der Ge- 
sellschaft ernannt werden. 
In den regelmaͤßigen Generalversammlungen werden die Geschaͤfte nach 
folgender Ordnung verhandelt: 
a) Bericht des Verwaltungsrathes über die Lage des Geschäfts im Allge- 
meinen, und über die Resalrate des verflossenen Jahres insbesondere; 
b) Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes; 
c) Berathung und Beschlußnahme über die Anträge des Verwaltungsrathes, 
sowie über die Anträge einzelner Aktionaire. 
Letztere müssen vierzehn Tage vor der Generalversammlung dem 
Verwaltungsrathe schriftlich eingereicht sein; 
) Wahl von drei Kommissarien, welche den Auftrag erhalten, die Bilanz 
mit den Büchern und Skripturen der Gesellschaft zu vergleichen und, 
rechtsindend, der Direktion Decharge zu ertheilen. 
Sieben und dreißigster Artik el. 
uDie Wahlen werden vermittelst geheimen Skrutiniums vorgenommen. 
Auf den Antcrag des Vorsitzenden, sowie auf den Antrag von wenigstens 
fünf Aktionairen, muß auch über andere Gegenstände durch geheimes Skru- 
tinium abgestimmt werden. 
Bei Berathung und Beschlußnahme uͤber die Antraͤge ist jeder Eingriff 
in die spezielle Geschäftsverwaltung zu vermeiden. *17 
Diejenigen Gegenstände, über welche nach gegenwärtigem Statut der 
Verwaltungsrath zu entscheiden hat, gehören nicht zum Ressort der General= 
Versammlung. 
(Nr. 4173) 225 Acht
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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