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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1855
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
46
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1855
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

Full text

Acht und dreißigster Artikel. 
Die außerordentlichen Generalversammlungen beschäftigen sich nur mit 
Gegenständen, die bei der Berufung bezeichnet sind. 
Neun und dreißig ster Artikel. 
Die Protokolle der Generalversammlungen werden von einem Notar auf- 
genommen und von dem Büreau und von denjenigen amwesenden Aktionairen, 
welche es wünschen, unterzeichnet. 
Sechster Titel. 
Bilanz, Dividende und Neservefonde. 
Vierzigster Artikel. 
Am ein und dreißigsten Dezember jeden Jahres wird von der Direktion 
ein vollsländiges Inventar über die Besitzungen, Vorräthe und Ausstände der 
Gesellschaft errichtet, in ein dazu besiimmtes Register eingetragen und mit den 
Belägen dem Verwalcungsrathe zur Prüfung und Feststellung vorgelegt. 
Bei Aufstellung des Invenkars werden die Preise der Rohstoffe, Fabri- 
kate und Materialvorräthe von der Direktion nach dem niedrigsten laufenden 
Werthe unter Genehmigung des Verwaltungsrathes festgesiellt und berechnet. 
Wieviel von dem Werthe der Immobilien und Mobilien abgeschrieben werden 
soll, bestimmt der Verwaltungsrath. 
Ein und vierzigster Artikel. 
Der Ueberschuß aus den jährlichen Einnahmen nach Abzug der jährlichen 
Ausgaben bildet den Reingewinn. 
In welcher Weise siattgefundene Ausgaben für Neubauten, Maschinen 
und größere Anschaffungen oder Anlagen, welche einen bleibenden Werth haben, 
zur Berücksichtigung kommen, beslimmt alljährlich der Verwaltungsrath. 
Zwei und vierzigster Artikel. 
Der Verwaltungsrath bestimmt, wieviel von dem erzielten Reingewinne 
unter die Aktionaire verkheilt werden soll; es sollen jedoch mindestens zehn 
Prozent des Reingewinnes zur Bildung eines Reservefonds zur Deckung außer- 
ordentlicher Verluste zurückgelegt werden, bis derselbe die Höhe von zwanzig 
Prozenk des Betrages der ausgegebenen Aktien erreicht. — 
Ueber die Verwendung des Reservefonds beschließt der Verwaltungsrath. 
Fuͤr die Dauer des Baues der Etablissements, also bis zur Eröffnung 
des Geschäftsbetriebes, werden den Aktionairen für die geleisteten Einschüsse 
vier Prozent Zinsen pro anno aus dem Aktienkapital vergüter. 
Drei und vierzigster Artikel. 
· Die Dividenden sind in Bielefeld an der Kasse der Gesellschaft zahlbar, 
dieselben koͤnnen jedoch durch Beschluß des Verwaltungsrathes auch an anderen 
Orten zahlbar gestellt werden. 
Die
	        

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