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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1855
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
46
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1855
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

Full text

— 327 — 
Bestimmung uͤbermacht worden sind, daß sie zur Deckung gewisser, bei der 
Uebermachung bezeichneter künftiger Zahlungen dienen sollen, können zurück- 
gefordert werden, wenn sie zur Zeit der Konkurseröffnung noch unbehaftt bei 
eem Gemeinschuldner oder bei einem Dritten vorhanden sind, welcher sie für 
den Gemeinschuldner besitzt. 
g. 25. 
Waaren und andere Gegenstaͤnde, welche dem Gemeinschuldner zum 
Verkauf in Kommission *— sind, können zurückgefordert werden, sofern 
dieselben zur Zeit der Konkurgeröffnung bei dem Gemeisschulner oder bei einem 
Dritten, welcher sie für den Gemeinschuldner besitzt, in Natur unterscheidbar 
vorhanden sind. 
Hat der Gemeinschuldner die zum Verkauf in Kommission erhaltenen 
Waaren und anderen Gegenstände bereits verdußerk, so kann an deren Stelle 
die Uebereignung des Kaufpreises gefordert werden, soweit derselbe nicht durch 
Zahlung oder Hingabe an Zahlungssiatt, oder durch Kompensation in laufen- 
der Rechnung, oder in anderer Weise vor der Konkurseröffnung zwischen dem 
Käufer und dem Gemeinschuldner berichtigt worden ist. 
g. 26. 
Wer Waaren an den Gemeinschuldner verkauft und abgesendet hat, kann 
dieselben zurückfordern, wenn sie nicht schon vor der Konkurseröffnung in das 
Waarenlager oder in einen anderen Aufbewahrungsort des Gemeinschuldners 
oder eines Dritten abgeliefert sind, welcher den Auftrag hat, sie zur Verfügung 
des Gemeinschuldners zu halten. 
K. 27. 
Das Recht der Rückforderung der an den Gemeinschuldner verkauften 
und abgesendeten Waaren (§. 26.) ist ausgeschlossen: 
1) wenn der Kaufpreis vor der Konkurseröffnung bereits vollständig berich- 
tigt ist; 
2) a#n die Gldubigerschaft in das Kaufgeschäft eintritt und die Verbind- 
lichkeiten des Gemeinschuldners aus demselben erfülls; 
3) wenn die Waaren vor der Konkurseröffnung durch einen Dritten in gutem 
Glauben auf Grund des Konnossements oder des Frachtbriefs gekauft 
worden sind. Hat ein Dritter vor der Konkurserbffnung ein Pandrecht 
an den Waaren erworben, so findet die Rückforderung nur gegen Bezah- 
lung der Pandschuld slatt. 
C. 28. 
Sind die in den P. 22. 25. 26. erwähnten Sachen in dem Konkurse 
verkauft worden, so kann an deren Stelle die Uebereignung des Kaufpreises 
gefordert werden, soweit derselbe noch aussteht. 
K. 29. 
Wenn dem Gemeinschuldner oder der Konkursmasse in Beziehung auf 
zurückgeforderte Sachen Gegenforderungen wegen Auslagen, Verwendunzen, 
(Tr. 1227.) 455 b-
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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