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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1855
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
46
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1855
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

Full text

— 331 — 
entrichtenden laufenden öffentlichen und gemeinen Abgaben und Leistungen, 
sowie der Verwaltungs= und Wirthschaftskosten, ingleichen alle Ausgaben 
zur Erhaltung und nöthigen Verbesserung der in Beschlag genommenen 
Sachen, sowie zur Erstattung der deshalb etwa geleisteten Vorschüsse. 
S. 42. 
Außer den Kommunkosten sind als Schulden der Masse anzusehen und 
aus derselben vollständig zu befriedigen: 
1) alle Ansprüche gegen die Masse, welche aus rechtsverbindlichen Geschäf- 
ten oder Handlungen des Verwalters derselben entstanden sind; 
2) alle Ansprüche aus den zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht erfüll- 
ten Rechtsgeschäften des Gemeinschuldners, in welche die Gläubigerschaft 
an Stelle desselben eingetreten ist (6G. 16. 19. 20. 27. Nr. 2.); 
3) alle Ansprüche aus den zur Zeit der Konkurseröffnung noch nicht been- 
digten Rechtsgeschäften und Rechtsverhälmissen des Gemeinschuldners, 
welche für die Gläubigerschaft über den Zeitpunkt der Konkurseröffnung 
hinaus verbindlich sind (P. 18. bis 20.), sofern die Ansprüche in For- 
derungen für die Zeit nach der Konkurseröffnung beslehen. 
K. 13. 
Wenn der Gemeinschuldner nach der Konkurseröffnung Verfügungen oder 
Rechtshandlungen vorgenommen hat, welche in Beziehung auf die Gläubiger- 
schaft nichtig sind (F. 5.), so muß dem anderen Theile die Gegenleistung in- 
soweit vollständig ersiattet werden, als die Masse dadurch reicher geworden ist. 
Wird das, was der Gemeinschuldner in Folge eines nichtigen Geschäfts 
geleistet hat, gegen einen dritten redlichen Besitzer zurückgefordert, so muß der- 
selbe wegen aller Gegenansprüche, welche ihm auf Grund seines redlichen Be- 
sitzes zustehen, aus der Masse vollständig befriedigt werden. 
S. 4. 
Sind nach der Konkurseröffnung die in den G#. 22. 25. 26. erwähn- 
ten Sachen verkauft, oder die in dem F. 24. erwähnten Wechsel, Handelspa- 
piere und andere Urkunden über Forderungen realisirt worden, so muß dem 
Rückforderungsberechtigten der Erlös insoweit vollsiändig herausgegeben werden, 
als derselbe zur Konkursmasse eingezogen worden ist. 
Dasselbe gilt auch in dem Falle, wenn fremde Sachen bereits vor der 
Konkurseröffnung durch den Gemeinschuldner verkauft worden sind und der 
Kaufpreis zur Konkursmasse eingezogen ist. 
g. 45. 
Die Anspruͤche der Masseglaͤubiger sind unabhängig von dem im Kon- 
kurse stattfindenden Anmeldungs= und Vertheilungsverfahren geltend zu machen 
und zu befriedigen. 
Die Befriedigung erfolgtk, sobald die Ansprüche feststehen und fällig sind. 
(Kr. 4227. Sechs-
	        

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