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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1855
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
46
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1855
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1855. (46)

Full text

— 334 — 
K. 56. 
Wenn eine Forderung ungetheilt auf mehreren zur Konkursmasse gehöri- 
en Grundstücken haftet, so ist bei Vertheilung der Kaufgelder nach folgenden 
Brundsähen u verfahren: » · « « 
1) Der Glaͤubiger ist berechtigt, sich an die Kaufgelder jedes einzelnen 
Grundstuͤcks wegen seiner ganzen Forderung zu halten. 
2) Kommen die Kaufgelder aller oder einiger Grundstücke Geichzeit zur 
Vertheilung, so müssen von der Masse eines jeden dieser Grundstücke die 
der Forderung vorgehenden Posten abgerechner und die verbleibenden 
Reste der einzelnen Massen zusammengerechnet werden; nach dem Ver- 
häaltniß dieser Summe zu den einzelnen Masseresten ist alsdann die For- 
derung aus den einzelnen Massen antheilig zu berichtigen. Sind die 
Grundstücke nur nach einem Gesammtgebote zugeschlagen, so werden die 
Taxwerthe der einzelnen Grundstücke der Berechnung zum Grunde gelegt. 
3) Erfolgt die Verzzeilung der Kaufgelder eines oder einiger Grundflücke 
früher, als die der übrigen, so wird von den Kaufgeldern der letzteren 
soviel auf die Forderung vertheilt, als daraus bei gleichzeitiger Verthei- 
lung der Kaufgelder sämmtlicher verkauften Grundstücke auf die Forde- 
rung gefallen sein würde (Nr. 2.). Der ermittelte Antheil kommt, nach 
Defiedigung der Forderung, den Gldubigern zu gut, welche auf den 
Grundstücken, deren Kaufgelder früher verkheilt worden sind, hinter der 
Forderuns eingetragen waren und einen Ausfall erlitten haben. Dieser 
Anspruch der ausgefallenen Glubiger ist sogleich nach jeder früheren 
Kaufgeldervertheilung in das Hypothekenbuch der übrigen Grundslücke 
bei der Forderung von Ameswegen einzutragen. 
4) Verlangt der Gläubiger, vermöge des ihm nach Nr. 1. zustehenden 
Rechts, eine andere als die unter Nr. 2. und 3. vorgeschriebene anthei- 
lige Befriedigung aus einer oder der anderen Masse, so wird dadurch 
gleichwohl in dem Beitragsverhältnisse der einzelnen Massen unter sich 
nichts geändert, und es muß den Massen, welche zur Befriedigung des 
Gldubigers über ihren Antheil bergegeben haben, dieser Mehrbetrag aus 
den Massen, welche gar nichts oder weniger als ihren vollen Antheil 
hergegeben haben, verhälenigmägg erstartet werden. 
g. 57. 
Aus den Revenüen des Grundslücks werden zunädchst die laufenden öffent- 
lichen und gemeinen Abgaben und Leistungen, die Verwaltungsausgaben und 
die in Bezug auf die Revenüenmasse erwachsenen sonstigen Kommunkosten be- 
en 
Demnaͤchst werden die laufenden Hypothekenzinsen und anderen auf dem 
Grundstücke haftenden laufenden Prästationen nach der Rangordnung der Real- 
rechte (P#. 51. 53. 55.) an den Flligkeitsrerminen berichtigt, soweit die je- 
desmaligen Revenneenbestände hinreichen. 
Hierbei sind in Ansehung der Forderungen, welche ungetheilt auf meh- 
reren zur Konkursmasse gehörigen Grundstücken haften, die Revenüen eines je- 
den
	        

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