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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1856
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
47
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1856
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

Full text

— 83 — 
Oderdeichen des neuen Deichsystemes oder zu den Bartsch= und Iseritz-Rück- 
staudeichen gehbren, oder nach dem Urtheile der Regierung als Quelldeiche nüczlich 
und nothwendig sind, in welchem Falle deren Umerhaltung den bisherigen 
Eigenrhümern obliegt, können nach vollständiger Herstellung der neuen Deiche, 
und mit Genehmigung der Regierung auch schon früher, von den bisherigen 
Eigenthümern weggeschafft werden. Falls die gänzliche oder theilweise Weg- 
rdumung aus landespolizeilichen Gründen angeordnet werden sollte, muß die- 
selbe binnen der vom Deichamte und im Falle der Beschwerde von der Re- 
gierung zu bestimmenden Frist vom Deichverbande nach dem im F. 8. gedach- 
ten Verhältniß des Neubaukatasters bewirkt werden. 
Die Besitzer der an die kassirten Deichstrecken grenzenden Grundstücke 
können die Vertheilung der Erde zu beiden Seiten auf zusammen 10 Ruthen 
Breite verlangen und müssen sie gestatten, wenn die Erde nicht vom jetzigen 
Deichverbande zur Berwendung im allgemeinen Interesse beansprucht wird, in 
welchem Falle sie diesem überlassen werden muß. 
Die Stellen, wo bei etwanigen Brüchen in den oberen Strecken des 
Haupedeichs der untere Deich im Nothfalle, über den allein der Deichinspektor 
oder der etwa abgeordnete Regierungskommissarius — in deren Abwesenheit 
der Deichhauptmann — zu entscheiden hat, durchstochen werden soll, sind von 
— Deichamte unter Genehmigung der Regierung ein= für allemal zu be- 
üÜmmen. 
. 4. 
Der Verband ist gehalten, diejenigen neuen Hauptgräben anzulegen, 
welche erforderlich sind, um das den Grundstücken der Niederung schädliche Bin- 
nenwasser aufzunehmen und in die Oder oder die Bartsch abzuleiten. Dies 
gilt namentlich auch von der Regulirung des Grenzgrabens, welcher von Lüb- 
chen und Corangelwitz her das Binnenwasser zwischen den alten Lauersitzer, 
Austener, Züchener und Irsinger Rückstaudeichen jetzt dem Oderstrome am Ra- 
benauer Hafen zuführt, über dessen Ableitung nach der Bartsch hin in der 
Richtung auf Zapplau aber bereits Unterhandlungen schweben. 
Die künftige Unrerhaltung dieser Gräben liegt den speziell dabei Bethei- 
ligten ob, nach einem nöthigenfalls von der Regierung festzusetzenden Beitrags- 
verhältniß. · « 
Die bereits im Binnenlande der alten Deiche bestehenden, diese durch- 
schneidenden Hauptgräben sind, insofern deren fernere Beibehaltung erforderlich 
ist, von den bisher dazu Verpflichteten auch ferner zu unterhalten, nachdem sie 
zuvörderst nach der Bestimmung der Deichverwaltung von diesen, oder, wenn 
und soweit es derselben im allgemeinen Interesse nöthig oder zweckmäßig er- 
scheint, auf Kosten des Verbandes gehörig in Stand gesetzt worden. 
Damit die Hauptgräben gut in Stand gehalten werden, soll die Deich- 
verwaltung die Aufsicht darüber führen und eine Schau der Gräben alljährlich 
ein= bis zweimal abhalten. 
Die Regulirung und künftige Unterhaltung des Teinitz= und Fauden- 
Grabens, welche den oberen Theil der Niederung in die Bartsch entwässern, 
erfolgt auf Kosien des Deichverbandes. « , 
(Nk.4349.) 11"7 Die
	        

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