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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1856
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
47
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1856
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

Full text

Gesellschafts- 
Kapital und 
dessen Einzah- 
n 
— 104 — 
Zweites Kapitel. 
Artikel 6. 
Das Gesellschaftskapital ist auf zweimal hunderktausend Thaler Preu- 
hisch Kurant festgesetzt und zerfällt in vierhundert Aktien, jede im Betrage von 
fünfhundert Thalern Preußisch Kurant. 
Jeder Aktienzeichner ist verpflichtet, ein Drittel oder 1063 Thaler, ge- 
schrieben: Einhundert sechs und sechszig zwei Drittel Thaler Preußisch Ku- 
rant auf jede Aktie sofort und den Ueberrest in zwei Raten binnen einem Mo- 
nat nach erfolgter Zahlungsaufforderung des Verwaltungsrathes, die erlangte 
landesherrliche Genehmigung vorausgesetzt, zu zahlen. 
Alle Zahlungen erfolgen zu Danzig bei dem von dem Verwaltungsrathe 
zu bezeichnenden und öffentlich bekannt zu machenden Handlungshause. 
Die erste und zweite Zahlung wird durch eine einfache, auf den Namen 
des Aktionairs ausgestellte Quittung bescheinigt; bei der letzten Zahlung werden 
den Einzahlenden die definitiven Aktiendokumente behändigt. Promessen oder 
Interimsscheine über geleistete Partialzahlungen, die auf den Inhaber lauten, 
werden nicht ausgestellt. 
Sollte die landesherrliche Genehmigung nicht bis zum 31. März 1850. 
erfolgt sein, so werden die ersten Einzahlungen von 1063 Thaler pro Aktie 
den Jeichnern jedoch ohne Zinsen, zurückerstartet. 
Artikel 7. 
Von jeder Summe, deren Zahlung verzögert wird, laufen, ohne daß es 
gerichtlicher Aufforderung bedürfte, von selbst fünf Prozent jährlicher Verzugs- 
zinsen, vom Tage der Fälligkeit ab, zum Vortheile der Gesellschaft. 
Artikel 8. 
Ist die ausgeschriebene Einzahlung nicht pünktlich am Verfalltage ge- 
leistet, so werden die Nummern der Zeichnungen, welche im Rückstande sind, 
in den im Artikel 35. bezeichneten Tagesblättern veröffentlicht. 
· Vier Wochen nach dieser Veroͤffentlichung hat die Gesellschaft das Recht, 
die betreffenden Aktien für Rechnung und Gefahr der Säumigen durch einen 
vereideten Mäkler verkaufen zu lassen, es sei im Ganzen oder Einzelnen, an 
einem Tage oder zu verschiedenen Zeiten, ohne alle Klage oder gerichtliche 
Förmlichkeit. 
Die Interimsquittungen über die also verkauften Aktien erlöschen von 
selbst; dies wird in den bezeichneten Blättern veröffentlicht und den Käufern 
werden neue #erinsguitsungen unter denselben Nummern ausgefertigt. 
Durch die der Gesellschaft im gegenwärtigen Artikel eingeräumten Be- 
fugnisse soll dieselbe nicht behindert sein, gleichzeitig die gewöhnliche Rechts- 
hülfe gegen die säumigen Aktionaire in Anwendung zu bringen. 
" ArOü
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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