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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1856
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
47
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1856
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

Full text

— 155 — 
emittirt und der Rest oder ein Theil desselben auf Beschluß des Verwaltungs- 
rathes, wenn dieser die Emission des Restes fuͤr angemessen erachtet. 
Die Uebernahme des erwähnten Aktienrestes al pari bleibt den Zeichnern 
der ersten fünfmal hunderttausend Thaler pro rata ihrer Zeichnung vorbehalten, 
deren Erklarung hierüber innerhalb einer Präklusiofrist von vier Wochen vom 
Tage der durch rekommandirte Briefe zu bewirkenden Miltheilung des betref- 
fenden Verwaltungsraths-Beschlusses erfolgen muß. 
ç Die Gesellschaft ist berechtigt, durch Beschluß der Generalversammlung 
ihr Grundbapital auf zwei Millionen Thaler zu erhöhen. 
« Zu dieser Erhoͤhung, welche in der durch Paragraph fuͤnf und dreißig 
dieses Statuts bestimmten Weise beschlossen werden muß, ist die landesherrliche 
Genehmigung erforderlich. 
DOie Gesellschaft tritt in Wirksamkeit, sobald die landesherrliche Geneh- 
migung erfolgt und der Königlichen Regierung zu Dösseldorf in authentischer 
Form nachgewiesen sein wird, daß zweitansend fünfhundert Aktien gezeichnet sind. 
g. 6. 
Die Aktien werden, auf jeden Inhaber lautend, in nachfolgender Art 
ausgefertigt: 
Jede Aktie wird mit einer laufenden Nummer versehen, aus einem 
Stammregister extrahirt und von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes unter- 
zeichnet. Mit jeder Aktie werden fuͤr eine angemessene Zahl von Jahren Di— 
videndenscheine, auf jeden Inhaber lautend, nebst Talon ausgefertigt, welche 
nach Ablauf des letzten Jahres durch neue ersetzt werden. 
Die Formulare der Aktien und Dioidendenscheine sind diesem Statute 
beigefügt worden. 
g. 
Die Einzahlung der Aktienbeträge geschieht nach dem Bedürfnisse der 
Gesellschaft in Naten von zehn bis fünf und zwanzig Prozent jedesmal binnen 
vier Wochen nach einer in die durch Paragraph dreizehn dleses Statuts bezeich- 
neken Jeitungen einzurückenden Aufforderung des Verwaltungsrathes an die 
Eklechaftskaft in Düsseldorf oder an die weiter anzugebenden Empfangs- 
ellen. 
Ees sollen gleich nach erfolgter landesherrlicher Bestätigung des Statuts 
mindesiens zehn Prozent, un Laufe des ersten Geschäftsjahres aber überhaupt min- 
desiens zwanzig Prozent des Aktienkapitals eingezahlt werden. Wer innerhalb 
der vorbestimmten vierwochemlichen Frist die Zahlung nicht leistet, verfällt zu 
Gunsien der Gesellschaft in eine Konvemionalstrafe von einem Fünftel des 
ausgeschriebenen Mtienbetrages. 
Wenn innerhalb zweier Monate nach einer erneuerten öffentlichen Auf- 
forderung die Zahlung noch immer unterbleibt, so ist die Gesellschaft berechtigt, 
die bis dahin eingezahlten Akkienraten als verfallen und die durch die Raten- 
zahlung, sowie durch die ursprüngliche Zeichnung dem Aktionair gegebenen An- 
sprüche auf den Empfang von Aktien für vernichtet und unwirksam zu erklären. 
Eine solche Erklarung erfolgt auf Beschlut des Verwaltungsrathes durch öffent- 
(N. 4371.) 21* liche
	        

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