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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1856
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
47
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1856
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

Full text

— 180 — 
Der Verband bildet eine Korporation und hat seinen Gerichtsstand bei 
dem Kreisgerichte zu Braunsberg. 
g. 
Dem Deichverbande liegt es ob: 
4) einen wasserfreien tüchtigen Damm von dem Damme an der Passarge 
bis zum Ruhnengraben und vom Ruhnengraben bis zur Wachtbude in 
denjenigen durch die Staatsverwaltungs-Behörden festzusiellenden Ab- 
messungen anzulegen und zu unterhalten, welche erforderlich sind, um 
die Grundstücke der Niederung gegen Ueberschwemmung durch den höch- 
sien Wasserstand des Haffs zu sichern; 
2) einen zur Abführung des überfluthenden Hochwassers des Passargeflusses 
geeigneten Ueberfall in diesem Damme, sowie 
3) eine Schleuse im Ruhnengraben zur Ablassung des Wassers aus der 
Ruhne, dem Landwehrgraben und deren Seitengräben, gleichfalls in der 
von den Staatsbehörden zu bestimmenden Konstruktion, neu zu bauen 
und zu unterhalten; 
4) desgleichen die von dem Deichamte etwa zu beschließenden, im Interesse 
der ganzen Niederung liegenden neuen Binnenentwässerungs-Anlagen und 
MWasserschöpfwerke auszuführen und zu unterhalten. 
F. 3. 
Die Unterhaltung der schon bestehenden Entwässerungsgräben in der Nie- 
derung ist auch fernerhin von denjenigen zu bewirken, welchen sie bisher oblag. 
Die regelmäßige Räumung der Hauptgraben wird aber unter die Kon- 
trolle und Schau der Deichverwaltung gestellt. 
Das Wasser der Hauptgräben darf ohne widerrufliche Genehmigung des 
Deichhauptmanns von Privatpersonen weder aufgestaut, noch abgeleitet werden. 
Dagegen hat jeder Grundbesitzer der Niederung das Recht, die Auf- 
nahme des Wassers, dessen er sich entledigen will, in die Hauptgräben zu ver- 
langen. 
8 Die Zuleitung muß aber an den vom Deichhauptmann vorzuschreiben- 
den Punkten geschehen. 
Die Anlage und Unterhaltung der Zuleitungsgraͤben bleibt Sache der 
nach den allgemeinen Vorfluthsgesetzen hiebei Betheilligten. 
g. 4. 
Die Arbeiten des Deichverbandes werden nicht durch Naturalleistung 
der Deichgenossen, sondern durch die Deichbeamten für Geld aus der Deich- 
kasse ausgeführt. Die erforderlichen Mittel zu den Arbeiten, zur Besoldung 
der Deichbeamten und zur Verzinsung und Tilgung der zum Besten des Ver- 
bandes etwa kontrahirten Schulden haben die Deichgenossen nach dem von der 
Königlichen Regierung zu Königsberg auszufertigenden Deichkataster aufzu- 
bringen. 
s Bis zur erfolgten Feststellung des letztern werden die Beitraͤge nach dem 
bereits
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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