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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1856
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
47
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1856
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

Full text

— 251 — 
Bei der zweiten Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung aus- 
drücklich hingewiesen werden. 
S. 43. 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmen- 
gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Wer nicht mitsiimmt, wird 
zwar als anwesend betrachtet, die Stimmenmehrheit wird aber lediglich nach 
der Zahl der Stimmenden festgestellt. 
S. 44. 
An Verhandlungen über Rechte und Verpflichtungen der Stadtgemeinde 
darf derjenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem der Gemeinde in 
Widerspruch steht. Kann wegen dieser Ausschließung eine beschlußfähige Ver- 
sammlung nicht gehalten wirden, so hat der Magistrat, oder, wenn auch dieser 
aus dem vorgedachten Grunde einen gültigen Beschluß zu fassen nicht befugt 
ist, die Regierung für die Wahrung des Gemeinde-Interesses zu sorgen und nö- 
thigenfalls einen besonderen Vertreker für die Stadtgemeinde zu bestellen. Sollte 
ein Prozeß der Stadtgemeinde gegen alle oder mehrere Mitglieder des Magi- 
strats aus Veranlassung ihrer Amtsführung norhwendig werden, so hat die 
Regierung auf Antrag der Stadtverordnetenvers lung zur Führung des Pro- 
zesses einen Anwalt zu bestellen. 
C. 45. 
Die Sitzungen der Stadtverordneten sind öffentlich. Für einzelne Ge- 
genstände kann durch besonderen Beschluß, welcher in geheimer Sitzung gefaßt 
wird, die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden. Die Sitzungen dürfen nicht in 
Wirthshäusern oder Schenken gehalten werden. 
S. 46. 
Der Vorsitzende leitet die Verhandlungen, eröffnet und schließt die Sitzun- 
gen und handhabt die Ordnung in der Versammlung. Er kann jeden Zuhörer 
aus dem Sitzungszimmer entfernen lassen, welcher offentliche Zeichen des Bei- 
falls oder des Mahfallens giebt, oder Unruhe irgend einer Art verursacht. 
S. 47. 
Die Beschlüsse der Stadtverordnetenvers g und die Namen der 
dabei anwesend gewesenen Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen. 
Sie werden von dem Vorsitzenden und wenigstens drei Mitgliedern unterzeichnet. 
Dem Magistrate müssen alle Beschlüsse der Stadtverordneten, auch die- 
jenigen, welche ihm durch das Gesetz zur Ausführung nicht überwiesen sind, 
mitgetheilt werden. 
Den Stadtverordnetenversammlungen bleibt überlassen, unter Zustimmung 
des Magistrats eine Geschäftsordnung abzufassen, und darin Zuwiderhandlun- 
gen der Mitglieder gegen die zur Wufrechtbaltung der Ordnung gegebenen Vor- 
schriften mit Strafen zu belegen; die Strafen können nur in Geldbußen bis 
zu fünf Thalern und bei mehrmals wiederholten Zuwiderhandlungen in der auf 
(Nr. 4100.) ,! 
.
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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