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Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

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Bibliographic data

fullscreen: Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1856
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
47
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1856
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.
  • Title page
  • Seiner Exzellenz Herrn Staatsminister z. D. Dr. von Hentig
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Introduction
  • Erster Teil. Der Umfang des deutschen Kriegsschadens.
  • Erster Abschnitt.
  • Zweiter Abschnitt.
  • Dritter Abschnitt.
  • Vierter Abschnitt.
  • Zweiter Teil. Kriegsschadenersatz nach geltendem Recht.
  • Erster Abschnitt. Ueberblick über die geschichtliche Entwicklung.
  • Zweiter Abschnitt. Kriegsentschädigung.
  • Dritter Abschnitt. Grundgedanken der Lehren vom Schadenersatz.
  • Vierter Abschnitt. Ansprüche auf Kriegsschadenersatz nach geltendem Recht.
  • Dritter Teil. Die künftige Behandlung der Kriegsschäden.
  • Erster Abschnitt. Rechtsgrund des Kriegsschadenersatzes.
  • Zweiter Abschnitt. Gruppen des Kriegsschadens.
  • Dritter Abschnitt. Mittel des Kriegsschadenersatzes.
  • Epilogue
  • Anhang.
  • I. Schriftenverzeichnis
  • II. Verzeichnis von Entscheidungen oberster Gerichtshöfe über Kriegsschadenersatz.
  • III. Verzeichnis der Rechtsvorschriften über Kriegsschäden.
  • IV. Wortlaut der wichtigsten Rechtsvorschriften.
  • Sachregister.

Full text

186 Nr. 74. Verordnung, betr. den Landesausschuß. Vom 23. März 1875. 
Rechte auf drei Stimmen und ein Antheilsschein zu eintausend Mark dem Rechte auf 
eine Stimme entsprechen soll. Z 
7. über die Modalitäten der Wahl des Zentralausschusses und der Deputirten desselben, 
der Bezirksausschüsse und der Beigeordneten bei den Reichsbankhauptstellen; 
8. über die Form, in welcher die von der Gesellschaft ausgehenden Bekanntmachungen 
erfolgen, sowie über die öffentlichen Blätter, in welche dieselben aufzunehmen sind; 
9. über die im Fall der Aufhebung der Reichsbank (§. 41) eintretende Liquidation; 
10. über die Form, in welcher die Mitwirkung der Antheilseigner oder deren Vertreter 
zu giner burch Reichsgesetz festzustellenden Erhöhung des Grundkapitals herbeigeführt 
werden soll; 
11. über die Voraussetzungen der Sicherstellung, unter denen Effekten für fremde Rechnung 
gekauft oder verkauft werden dürfen. 
8 47. [Abs. 3.] Die bayerische Regierung ist berechtigt, bis zum Höchstbeteage von 
70 Millionen Mark die Befugniß ur Ausgabe von Banknoten für die in Bayern bestehende 
Notenbank zu erweitern, oder diese Befugniß einer anderen Bank zu ertheilen, sofern die Bank 
sich den Bestimmungen des §. 44 unterwirft. 
  
Nr. 74. Verordnung zur Ausführung des Mlerhöchsten Erlasses vom 
20. Oktober 1874, betreffend die Einrichtung eines berathenden 
Landesausschusses für Elsaß--Lothringen. vom 25. März 1875. 
(Gl. f. Els. Lothr. Nr. 6, S. 63; ausgeg. am 27. März 1875.) 
ç Zur Ausführung des Allerhöchsten Erlasses vom 29. Oktober 1874, betreffend die Ein- 
richtung eines berathenden Landesausschusses für Elsaß-Lothringen (Gesetzbl. 1874 S. 37)5) wird 
Nachstehendes bestimmt: » 
.1.DieWahlderMitFieberdesLandesausschussesDgeschiehtderarhdaßiedckTheil- 
nehmer an derselben zehn?) verschiedene Namen in eine nicht unterschriebene, und äußerlich nicht 
kennbar gemachte Wahlliste einträgt, welche demnächst zusammengefaltet in die Wahlurne ein- 
zulegen ist. Diejenigen, welche die meisten Stimmen und dabei mehr als die Hälfte der ab- 
egebenen Stimmen erhalten haben, gelten als gewählt. Soweit durch einen Wahlgang die 
Fahl der zu wählenden Mirglieder nicht erfüllt wird, finden weitere Wahlgänge statt, bei welchen 
nur so viele Namen in die Wahlliste eingetragen werden, als Mitglieder noch zu wählen sind. 
Jeder der drei Stellvertreter") wird in einem besonderen Wahlgange gewählt. 
Ergiebt sich bei einem Wahlgange für keinen der noch zu Wählenden eine absolute Mehr- 
beit, so findet für jedes der noch zu wählenden Mitglieder eine besondere Wahl statt. Ergiebt 
sich dabei keine absolute Mehrheit, so kommen in einem folgenden Wahlgange nur diejenigen 
beiden Mitglieder zur engeren Wahl, welche bei dem vorangegangenen Wahlgange die mrißi 
Stimmen hatten. Dasselbe gilt, wenn bei der Wahl eines Siellvertreters eine absolute Mehrheit 
sich nicht ergeben hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet nöthigenfalls das Loos. 
8. 2. Die Wahl des Vorsitzenden des Landesausschusses geschieht in der ersten Sitzung 
unter Leitung des ältesten Mitgliedes. Das Amt des Schriftführers nimmt das jüngste Mitglied 
wahr, bis die gewählten Schriftführer in Thätigkeit treten. Ueber die Anzahl der zu wählenden 
Schriftführer beschließt der Landesausschuß. Die Wahl derselben, sowie des Vertreters des 
Vorsitzenden erfolgt unter Leitung des gewählten Vorsitzenden. Die Wahl geschieht im Uebrigen 
nach den siorschriften, welche für die gleichartigen Wahlen bei den Bezirkstagen in An- 
wendung sind. 
n. 3. Die Tagegelder der Mitglieder des Landesausschusses betragen zwanzig Mark, die 
1) Z. 6 in der Fassung des RG. v. 7. Juni 1899 (RBl. S. 311) Art. 4. 
2) S. unten Nr. 85, Anlage A. 
2) Bezieht sich jetzt nur auf die durch die Bezirkstage gewählten Mitglieder. S. nächste Anm. 
4) S. jetzt RG. v. 4. Juli 1879 (unten Nr. 92) § 12. 
5) Ges. v. 23. Juli 1870 (Bulletin des lois, 11. série, XXXVI S. 67) Art. 1. Vgl. 
die Geschäftsordnung des Landesausschusses v. 7. März 1883 (Verhandlungen d. Landesaussch. 
X. Sess. II S. 408) F 1. 
 
	        

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