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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1856
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
47
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1856
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

Full text

— 414 — 
Versammlung oder der Bürgermeister oder die Regierung es für erforderlich 
erachten. 
Der Ersatzmann bleibt nur bis zum Ende derjenigen Wahlperiode i 
Thätigkeit, auf welche der Ausgeschiedene gewählt war. 
Alle Erganzungs= oder Ersatzwahlen werden von denselben Abtheilungen 
und Wahlbezirken (H. 13.) vorgenommen, von denen der Ausgeschiedene ge- 
wählt war. Ist die Zahl der zu wählenden Stadtverordneten nicht durch drei 
theilbar, so ist, wenn nur Einer übrig bleibt, dieser von der zweiten Abthei- 
lung zu wählen. Bleiben zwei übrig, so wählt die erste Abtheilung den einen 
und die dritte Abtheilung den andern. 
g. 21. 
Der Buͤrgermeister hat jederzeit die noͤthigen Bestimmungen zur Ergaͤn- 
zung der erforderlichen Anzahl von Hausbesitzern (F. 15.) zu treffen. 
Ist die Zahl der Hausbesitzer, welche zu waͤhlen sind, nicht durch die 
Zahl der Wahlbezirke theilbar, so wird die Vertheilung auf die einzelnen Wahl- 
Bezirke durch das Loos bestimmt. 
Mit dieser Beschraͤnkung koͤnnen die ausgeschiedenen Stadtverordneten 
jederzeit wieder gewaͤhlt werden. 
g. 22. 
Vierzehn Tage vor der Wahl werden die in der Liste (. 18. und 19.) 
verzeichneten Wähler durch den Bürgermeister zu den Wahlen mittelst schrift- 
licher Einladung oder ortsüblicher Bekanntmachung berufen. 
Die Einladung oder Bekanntmachung muß das Lokal, die Tage und die 
Stunden, in welchen die Stimmen bei dem Wahlvorstande abzugeben sind, ge- 
nau bestimmen. 
g. 23. 
Der Wahlvorstand besteht in jedem Wahlbezirke aus dem Bürgermeister 
oder einem von diesem ernannten Stellvertreter als Vorsitzenden und aus zwei 
von der Stadtverordnetenversammlung gewählten Beisitzern. Für jeden Bei- 
sitzer wird von der Stadtverord sammlung ein Stellvertreter gewählt. 
  
g. 24. 
Jeder Wähler muß dem Wahlvorstande muͤndlich und vernehmlich zu 
Protokoll erklaͤren, wem er seine Stimme geben will. Er hat so viele Perso- 
nen zu bezeichnen, als zu wählen sind. 
F. 25. 
Gewahlt sind diejenigen, welche bei der ersten Abstimmung die meisien 
Stimmen und zugleich die absolute Stimmenmehrheit (mehr als die Hälfte der 
Stimmen) erhalten haben. 
Wenn
	        

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