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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1856
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
47
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1856
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

Full text

— 439 — 
der Folge ein Nachtheil ergiebt, von der Dienstbehörde sowohl als von der 
Regierung zurückgenommen werden. 
Zu #VW. 48. bis 56. der Gemeinde-Ordnung. 
Artikel 14. 
Die Wirksamkeit von Stellvertretern sindet in der Gemeindeverkretung 
icht ferner statt. 
Jeder Wähler muß dem Wahlvorsteher mündlich und laut zu Protokoll 
erkldren, wem er seine Stimme geben will. Er hat so viele Personen zu be- 
zeichnen, als zu wählen sind. 
Bei Gemeinden, welche mehrere Ortschaften enthalten, kann die Regie- 
rung nach Verhältniß der Einwohnerzahl bestimmen, wie viel Mitglieder des 
Gemeinderathes aus jeder einzelnen Ortschaft zu wählen sind. 
Gemeindeverordnete können nicht sein: 
1) diejenigen Beamten und die Mitglieder derjenigen Behörden, durch 
welche die Aufsicht des Staats über die Gemeinden ausgeübt wird; 
2) die Gemeindebeamten mit Ausnahme der Beigeordneten; 
3) die Geistlichen, Kirchendiener und Elementarlehrer; 
4) die richterlichen Beamten, zu denen jedoch die Mitglieder der Handels- 
gerichte und der Gewerbegerichte, sowie die Erganzungs-Friedensrichter 
hier nicht zu rechnen sind; 
5) die Beamten der Staatsanwaltschaft; 
0) die Polizeibeamten. 
Vater und Sohn, sowie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder der 
Gemeindeverordneten-Versammlung sein. Sind dergleichen Verwandte zugleich 
erwählt, so wird der ältere allein zugelassen. 
Anslatt §. 600. der Gemeinde-Ordnung. 
Artikel 15. 
Angelegenheiten, bei welchen mehr als eine, aber nicht alle Gemeinden 
einer Bürgermeisterei betheiligt sind, gehören zum Geschäftskreise des Bürger- 
meisters und der Bürgermeistereiversammlung, jedoch haben die Vertreter der 
nicht betheiligten Gemeinden nicht mit zu beschließen. 
Wenn Gemeinden aus verschiedenen Bürgermeistereien bei einer Ange- 
legenheit betheiligt sind, so erfolgt deren Berathung durch eine aus den Bür- 
germeistereiverkretern der betreffenden Gemeinden gebildete Versammlung. 
Der Vorsitz dieser Versammlung und die Verwaltung solcher Angelegen- 
heiten steht demjenigen Bürgermeister zu, in dessen Bezirke der Gegenstand des 
ge einsamen Interesses liegt, und wo dies nicht ausreicht, dem dlteren an 
Dienstjahren. 
(Nr. 4425.) 585 Zu
	        

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