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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1856
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
47
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1856
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

Full text

— 445 — 
unter den von derselben festgesetzten Bedingungen, durch Entrichtung einer Ab- 
findungssumme auf einen bestimmten Zeitraum erfolgen. 
C. 5. 
Vergütung der Wegen Vergütung der Steuer bei Versendungen von Bier in das Aus- 
Heterbrd. land werden im Falle des Bedürfnisses besondere Bestimmungen vom Finanz- 
hen in das Minister erlassen werden. 
Ausland. 
C. 0. 
Eine Befreiung von der angeordneten Abgabe oder eine Schadloshal- 
tung wegen behaupteter Exemtion findet nicht statt. 
C. 7. 
Anzeige der Wer Bier oder Essig zum Verkauf brauek, ist gehalten, innerhalb eines 
vorhandenen von der Regierung bekannt zu machenden Termins, dem Oberamte eine Nach- 
aupfannen . · . . . - . . 
1mdequhpk.1vecsttngccnzuketchcn,worindteRaumezurBrauerec,dteBraupfannenund 
tiche. Braubottiche, ingleichen der Maaßinhalt derselben genau und vollstaͤndig an- 
gegeben sind. Gleiche Verpflichtung zur Anzeige binnen drei Tagen liegt ihm 
ob, wenn neues Geraͤthe angeschafft, oder wenn das vorhandene ganz oder 
zum Theil abgeaͤndert oder in ein anderes Lokal gebracht wird. 
Inhaber von Brauereien, sowie andere Personen, wenn letztere Brau- 
pfannen blos besitzen oder dergleichen verfertigen, oder Handel damit treiben, 
dürfen die Pfannen weder neu, noch ausgebessert aus ihren Händen geben, be- 
vor sie es dem Oberamte ihres Wohnorts angezeigt und darüber eine Beschei- 
nigung von diesem erhalten haben. 
g. 8. 
Erforderniß Jede Brauerei soll mit einer geaichten Waage, worauf wenigstens fuͤnf 
einer Waage. Zentner mit einmal gewogen werden können, und mit den erforderlichen geaich- 
ten Gewichten versehen sein. Bis solche angeschafft worden, kann der Betrieb 
der Brauerei versagt werden. 
g. 9. 
Aufbewah- Jeder Brauer ist verbunden, seinen Vorrath an Malzschroot nur an 
rung und einem gewissen, ein= für allemal zu bestimmenden Orte aufzubewahren. 
dung des Beim gemeinschaftlichen Betriebe der Brauerei und Brennerei darf zu 
Maschroo letzterer reines Malzschroot nicht verwendek werden. 
tes. Die Berwendung eines Gemenges von Schroot aus gemalztem und un- 
gemalztem Getreide ist zulässig, die Mischung muß jedoch vor dem Schrooten 
auf der Mühle in den Körnern geschehen. 
Wird neben der Brauerei Branntwein aus Kartoffeln gebrannt, so darf 
zwar der Gebrauch von reinem Malzschroot zu letzterem gestattet werden, das 
bierzu sowohl als zur Brauerei zu verwendende Malzschroot muß jedoch be- 
sonders deklarirt und aufbewahrt werden. Auch sind die Raͤume für jenes 
unter Aufsicht und Kontrole der Steuerbeamten zu setzen. 
g. 10.
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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