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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Bibliographic data

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1856
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
47
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1856
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

Full text

— 469 — 
Die Vorstandsmitglieder wählen den Schaudirektor mit absoluter Stim- 
enmehrheit auf zwölf Jahre als Vorsitzenden. 
Die Wahl bedarf der Bestätrigung der Regierung. 
Wird eine absolute Stimmenmehrheit nicht erzielt, so sind nach dreima- 
liger resultatloser Abstimmung diejenigen beiden Kandidaten, welche die relativ 
meisien Stimmen erlangt haben, in eine engere Wahl zu bringen. 
Wird die Betirigung versagt, so schreitet der Vorstand zu einer neuen 
Wahl. Wird auch diese Wahl nicht vestätigt, oder die Wahl verweigert, so 
steht der Regierung die Ernennung auf sechs Jahre zu. 
Der Schaudirektor wird von einem Kommissarius der Regierung in öf- 
fentlicher Sitzung des Vorstandes vereidigt. Der Schaudirektor seinerseits ver- 
pflichtet die übrigen Mitglieder des Vorstandes durch Handschlag an Eidesstatt. 
Die sonstigen Vorschriften der PV. 16. bis 22. über die Geschäftsfüh- 
rung des Vorstandes bleiben auch künftig geltend. 
K. 27. 
Der Schaudirektor erhält an Reisetagen zur Schau, sowie bei auswär- 
tigen Terminen zwei Thaler Diäten, jedoch keine Reisekosten. Ueber einen Bü- 
reaukosten-Aufwand hat er sich mit dem Vorstande zu einigen. 
K. 28. 
Der Vorstand des Verbandes führt die allgemeine Aufsicht über die 
vom Verbande ausgeführten und zur Unterhaltung übernommenen Meliora- 
tionsanlagen. Zu diesem Behufe findet zwischen Saat= und Erndtezeit jährlich 
eine Hauptschau sämmtlicher Wasserzüge und sonstiger Anlagen statt. 
*“- 
Der Schaudirektor schreibt die Schau aus und leitet dieselbe. Er legt 
dabei eine Rolle der Schaugegenstände mit ihrer Beschreibung zu Grunde, er 
zieht dabei die Adjazenten zu, läßt die Rolle berichtigen und hält demnächst 
in der Vorstandssitzung über die Ergebnisse der Schau Vortrag. Auch der 
Kreislandrath ist von der Schau in Kenntniß zu setzen und ihm zu überlassen, 
ob er derselben beiwohnen und statt des Schaudirektors die Leitung übernehmen 
will. Der Kanalinspektor muß jeder Schau beiwohnen. 
K. 30. 
Der Verbandsvorstand setzt fest, welche neue Anlagen für gemeinschaft- 
liche Rechnung des ganzen Verbandes auszuführen sind, und was zur Unter- 
haltung der vorhandenen Anlagen geschehen soll. Er beslimmt, welcher Bei- 
trag auszuschreiben ist und was einzelne Gemeinden oder Besitzer von Gütern 
außer dem Gemeindebezirk an besonderen Verpflichtungen zu leisten haben 
.2 
.). 
Gegen diese Festsetzungen und Entscheidungen steht den Betheiligten in- 
nerhalb zehn Tagen der Rekurs an die Regierung zu, doch darf, wenn Ge- 
fahr im Verzuge ist, der Vorstand unbeschadet des eingelegten Rekurses seine 
Emscheidung im Zwangswege zur Ausführung bringen. 
Jöbrgang 1856. (Nr. 4331) 62 g. 31.
	        

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