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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1856
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
47
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1856
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

Full text

— 502 — 
trag auf die Hälfte herabzusetzen, wenn ihr Ertragswerth nach dem Er- 
messen der Sachverständigen unter der Hälfte des Ertragswerths der 
Grundstücke gleicher Kulturart von guter Qualität im Deschorrbande ab- 
zuschätzen ist. Für die vorstehend ad 1. und 2. gedachten Grundstücke 
findet jedoch eine solche Ermäßigung nicht statt; 
4) die im Reklamationsverfahren gegen die früheren Deichkataster nach den 
Vorschriften der betreffenden Deichstatute erfolgten Herabsetzungen des 
Beitragsmaaßstabes einzelner Grundstücke sind bei der Revision des Ka- 
tasters zu berücksichtigen. 
Behufs der Fesistellung ist das Kataster von dem Oeichregulirungs- 
Kommissarius dem Deichamte vollständig, den einzelnen Gemeinde-Worständen, 
der Vertretung des Fiskus und den Besitzern der Güter, welche einen beson- 
deren Gemeindebezirk bilden, ertraktweise mitzutheilen und zugleich isi im Amts- 
blatt eine vierwöchentliche Frist bekannt zu machen, innerhalb welcher das Ka- 
taster bei den Gemeinde-Vorskänden und dem Deichamte eingesehen und Be- 
schwerde dagegen bei dem Kommissarius angebracht werden kann. 
Die eingehenden Beschwerden sind von dem letzteren unter Zuziehung 
der Beschwerdeführer, eines Deichamts-Oeputirten und der erforderlichen Sach- 
verständigen zu untersuchen. Die Sachverständigen sind hinsichtlich der Gren- 
zen des Inundationsgebietes und der sonstigen Vermessungen ein vereideter 
Feldmesser oder nöthigenfalls ein Vermessungsrevisor, binsichtlich der Ein- 
schätzung zwei ökonomische Sachverständige, denen bei Streitigkeiten wegen der 
Ueberschwemmungsverhältnisse ein Wasserbau-Sachverständiger beigeordnet wer- 
den kann. Dieselben werden von der Regierung ernannt. 
Mit dem Resultate der Untersuchung wird der Beschwerdeführer und 
der Deichamts-Deputirte bekannt gemacht. Sind beide Theile mit dem Re- 
sultate einverstanden, oder kommt sonst eine angemessene Einigung zu Stande, 
so wird das Deichkataster demgemäß berichtigt. Andernfalls werden die Akten 
der Regierung zur Entscheidung über die Beschwerde eingereicht. Wird die- 
selbe verworfen, so treffen die Kosten den Beschwerdeführer. 
Binnen vier Wochen nach erfolgter Bekanntmachung der Entscheidung 
ist Rekurs dagegen an das Ministerium für die landwirthschaftlichen Angele- 
genheiten zulässig. 
Nach erfolgter Feststellung des Deichkatasters ist dasselbe von der Re- 
gierung in Breslan auszufertigen und dem Deichamte zuzustellen. 
Das vorstehende Verfahren gilt auch für die Feststellung des im F. 3. 
erwähnten Spezialkatasters für die Binnenentwässerung. 
K. 8. 
Vom Eintrikt der Rechtskraft dieses Statutes ab wird der gewöhnliche 
Deichkassenbeitrag für jetzt auf jährlich vier Silbergroschen für den Normal- 
morgen festgesetzk. 
Die Höhe des anzusammelnden Reservefonds wird auf zehntansend Tha- 
ler bestimmt. Zu demselben fließen die Ueberschüsse der seit der Rechtskraft 
dieses 
 
	        

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