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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1856
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
47
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1856
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

Full text

dises Statutes auf Grund des Generalkatasters eingezogenen Deichkassen- 
Beiträge. 
Die Beslände der jetzigen drei Deichkassen sind zu der Tilgung der Ver- 
bindlichkeilen der bisherigen Verbände (F. ö. Uilt. b.) zu verwenden. Zu dem- 
selben Zwecke dient auch der Erlös aus den auf den vereinigten Verband über- 
gegangenen und möglichst bald zu Gelde zu machenden Rechten und Forde- 
rungen der früheren Verbände. 
F. 9. 
Die Grundbesitzer, welche wegen zu großer Entfernung oder wegen Sper- 
rung der Kommunikation durch Wasser nicht zu den Natural-Hülfsleistungen 
haben aufgeboten werden können, sollen in den Jahren, in welchen ein solches 
Aufgebot stattgefunden, einen besonderen verhältnißmäßigen Geldbeitrag zur 
Deichkasse leisten. 
Der Geldbeitrag wird vom Deichamte und auf Beschwerden von der 
Regierung festgesetzt. 
5. 1 O. 
Die Hauptdeiche der aufgelösten drei Verbaͤnde gehen in das Eigenthum 
und die Nutzung des vereinigten Verbandes uͤber; doch verbleibt es bei den 
Vereinbarungen, wonach von den Deichämtern der ersteren, einzelnen Grund- 
besitzern gegen unentgeltliche Hergabe von Grund und Boden zur Deichsohle 
und zur Ausschachtung oder eins von beiden die Grasnutzung auf bestimmten 
Deichstrecken überlassen werden. Auch in der Zukunft kann vom Deichamte 
des vereinigten Verbandes die Grasnutzung auf dem Oeiche an die angren- 
zenden Grundbesitzer überlassen werden, wenn dieselben dagegen auf Emschä- 
digung für den Grund und Boden zur Deichsohle und für die Ausschachtung 
oder eins von beiden ganz oder theilweise verzichten oder angemessene Leistun- 
gen wegen Unterhaltung und Beschützung der Dossirungen und wegen unent- 
geltlicher Hergabe von Erde zu den Reparaturen übernehmen. Doch muß der 
Nutzungsberechtigte sich allen Beschränkungen unterwerfen, welche von den Be- 
hörden zum Schutze des Deiches für nöthig erachtet werden. 
Auf denjenigen Deichstrecken, hinsichtlich deren eine Vereinbarung wegen 
Abtretung der Grasnutzung nicht slattgehabt hat, ist dieselbe zu Gunsten der 
Spezialkasse der Oeichgenossen des betreffenden früheren Verbandes zu verpach- 
ten. Es kann indeß jeder Abgeordnete im Deichamte verlangen, daß die be- 
treffende Spezlalkasse für die Grasnutzung auf jenen Deichstrecken durch den 
fünfundzwanzlgfachen Werth des jährlichen Reinertrages nach der Abschätzung 
durch zwei von der Regierung zu ernennende Sachverständige aus der Kasse 
des vereinigten Verbandes abgefunden werde. 
Wegen der Wachthäuser und Bau= Utenstlien der früheren Verbände, 
welche von letzteren zu übernehmen sind, soll nach einer ähnlichen Abschätzung 
eine angemessene Ausgleichung zwischen den betreffenden Spezialkassen herbei- 
gesührt werden. » . 
kN--.-ul(;.) 66* S. 11.
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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