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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1856
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
47
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1856
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

Full text

— 526 — 
stehers im Interesse der ganzen Anlage Folge zu leisten; auch können sie die 
Ausführung der ihnen obliegenden Arbeiten dem Wiesenwärter des Verbandes 
für ihre Rechnung übertragen. 
S. 3. 
Die Beiträge zur Anlegung und Unterhaltung der gemeinschaftlichen 
Anlagen werden von den Genossen nach Verhaltniß Urer betheiligten Flächen 
aufgebracht. 
Der Bürgermeister setzt die Hebelisten auf Antrag des Wiesenvorstehers 
fest und läßt die Beiträge von den Saumigen durch administrative Exekution 
zur Kommunalkasse einziehen. 
Die Anlagen werden in der Regel in Tagelohn ausgeführt unter Leitung 
eines Wiesenbaumeisters; wo es indeß zweckmaßig ist, sollen die Arbeiten nach 
Bestimmung des Vorstandes an den Mindestfordernden verdungen werden. 
· Ausnahmsweise kann der Vorstand auch die Anlagen durch Natural- 
leistung der Eigenthümer ausführen lassen. In solchen Fällen ist der Wiesen- 
vorsteher befugk, die nicht rechtzeitig oder nicht gehörig ausgeführten Arbeiten 
nach einmaliger vergeblicher Erinnerung auf Kosien des Saumigen machen und 
die Kosten von demselben durch Exekution beitreiben zu lassen. 
Eben dazu ist der Wiesenvorsteher befugt bei Arbeiten, welche den ein- 
zelnen Genossen für ihre Grundstücke obliegen und im Interesse der ganzen 
Anlage nicht unterbleiben dürfen. 
K. 4. 
Die Anlegung der nöthigen Graben, Wehre 2c. muß jeder Wiesengenosse 
ohne Weiteres gestatten und den dazu crforderlichen Grund und Boden in der 
Regel unentgeltlich hergeben. Soweit ihm der Werth nicht durch das an den 
Dammdossirungen und Uferrändern wachsende Gras oder andere zufllige 
Vortheile ersetzt werden sollte, ist Entschädigung zu gewähren. Streitigkeiten 
Hierboer e mit Ausschluß des Rechtsweges, schiedsrichterlich entschieden 
(cfr F. 9.). 
Die Erwerbung von Terrain, welches nicht Mitgliedern des Wiesenver- 
bandes gehört, erfolgt nach den Vorschriften des Gesetzes vom 28. Februar 1913. 
. ö. 
Die Angelegenheiten des Wiesenverbandes werden geleitet von einem 
Wiesenvorsteher und zwei Wiesenschöffen, welche zusammen den Vorstand bilden. 
Dieselben bekleiden ein Ehrenamt. 
g. 6. 
Die Mitglieder des Vorstandes werden von den Wiesengenossen aus ih- 
Per
	        

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