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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1856
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
47
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1856
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

Full text

— 607 — 
F. 24. 
Der Kanalinspektor führt die fortwährende spezielle Aufsicht über alle Der Kanal. 
Anlagen der Genossenschaft, sowie über die unter Schau geslellten Binnen-Juspektor. 
gräben und Bewässerungsanlagen CG. 2 lill. C.); er fertigt die Anschlage zu 
den Bauten und Grabenräumungen und leitet bie Ausführung. Er muß im 
Wiesenbau und niederen Wasserbau erfahren und im Nivelliren sicher sein. 
Die Grabenmeister sind ihm zunächst untergeordnet. Seine Austellung erfolgt 
in gleicher Weise, wie die des Genossenschafts-Rendanten. 
F. 25. 
Zur Beaufsichtigung und Beschützung der Genossenschaftswerke und der Grabenmei-. 
übrigen unter Schau gestellten Anlagen sollen mindesiens vier Grabenmeister ker. 
vom Vorslande auf Vorschlag des Direktors angestellt werden. 
Der Geschäftskreis derselben wird vom Worsiande festgestellt, welcher 
auch darüber Bestimmung trifft, ob die Anstellung auf Kündigung oder auf 
eine bestimmte Reihe von Jahren oder auf Lebenszeit erfolgen soll. 
K. 26. 
Zu dem Posten der Grabenmneister sollen nur solche Personen berufen 
werden, von deren hinreichender technischer Kenntniß und Uebung sich der Ka- 
nalinspektor versichert hat, die vollkommen rüstig sind und die gewöhnlichen 
Elementarkenntnisse insoweit besitzen, daß sie eine verständliche schriftliche An- 
zeige erstatten und eine einfache Verhandlung aufnehmen, auch eine gewöhnliche 
Lohnrechnung aufstellen können. 
g. 27. 
Die Zuziehung von Sachverständigen zu besonderen vorübergehenden 
Zwecken, namentlich von Bausachversiändigen zur Revision und Wiederherstel- 
lung der vorhandenen, sowie zur Ausführung neuer Bauwerke, gegen Remu- 
neration zu veranlassen, ist Sache des Direkkors. 
K. 28. 
Die Ausführung der Meliorationsbauten nach dem festgestellten Regulirungs- Ausführung 
Mlane und den Beschlüssen des Vorstandes wird unter der Kontrole des Vor-4eeior- 
standes resp. der Vorstandsmitglieder einer besonderen „Bankommission für die Bau-Kemmis- 
Meliorarion des Niers= und Nordkanal-Bezirks“ übertragen, welche aus: fonn. 
a) einem Königlichen Kommissarius, 
h) einem Baurechniker, , .. . 
welche beide von dem Ministerium für die landwirthschaftlichen Angele- 
genheiten ernannt werden, und 
P) zwei Vorstandsmitgliedern 
besteht. 
Die Letzteren werden von dem Vorstande aus seiner Mitte gewählt, und 
zwar so, daß der Eine der Gewählten dem Niersbezirke und der andere dem 
(Nr. 1##.) 79* ord-
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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