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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1856
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
47
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1856
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

Full text

— 826 — 
Beziehungen wird einem von der Generalversammlung erwählten Verwaltungs- 
ral anvertraut. Die Wahlhandlung erfolgt in Gegenwart des Richters oder 
eines Notars, und ein von diesem über das Resultat derselben ausgestellter Akt 
bildet die Legitimation der Verwaltung. 
Der Verwaltungsrath besteht aus sieben Mitgliedern. Ihre Funktionen 
dauern sieben Jahre; alle Jahre scheidet ein Mitglied aus dem Verwaltungs- 
rathe aus. In den ersten sechs Jahren erfolgt das Ausscheiden nach dem 
Loose, später nach siebenjähriger Amtsführung. 
Die Generalversammlung wählt den Nachfolger durch geheime Ab- 
stimmung. 
Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. 
Die Namen der Gewählten werden durch die im F. 14. benannten Zei- 
tungen öffentlich bekannt gemacht. 
F. 16. 
Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß zehn Aktien besitzen oder 
erwerben; diese Aktien werden bei der Gesellschaft verwahrlich niedergelegt und 
bleiben, so lange die Funktionen des Inhabers als Verwaltungsrakh) dauern, 
unveräußerlich. 
g. 17. 
Der Verwaltungsrath waͤhlt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und 
einen Stellvertreter desselben. Ihre Funktionen in dieser Eigenschaft dauern 
ein Jahr; sie sind nach Ablauf desselben wieder waͤhlbar. 
Sollten Beide behindert sein, einer Sitzung des Verwaltungsrathes bei- 
zuwohnen, so übernimmt das nach den Lebensjahren alteste Mitglied den Vorsitz. 
g. 18. 
Kommt in außergewöhnlicher Weise die Stelle eines Mitgliedes des Ver- 
waltungsrathes zur Erledigung, so wird dieselbe vorläufig für die Dauer bis 
zur nächsten Generalversammlung von dem Verwaltungsrathe durch eine vor 
dem Richter oder unter Zuziehung eines Notars vorzunehmende Ergänzungs- 
wahl wieder besetzt. 
Die definitive Wiederbesetzung erfolgt durch Wahl der Generalversamm- 
lung. Das in dieser Weise gewählte Mitglied, dessen Wahl öffentlich bekannt 
zu machen ist, scheidet an dem Termine aus, an welchem die Dauer der Funk- 
tionen seines Vorgängers aufgehört haben würde. 
K. 19. 
Der Verwaltungsrath versammelt sich regelmäßig mindestens alle vier- 
zehn
	        

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