Staatsbibliothek Logo Full screen
  • First image
  • Previous image
  • Next image
  • Last image
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment
  • Facebook Icon
  • Twitter Icon

Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

Access restriction

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1856
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
47
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1856
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

Full text

— 827 — 
zehn Tage, außerdem so oft der Vorsitzende es für nöthig erachtet. Wenn bei 
diesem zwei oder mehr Mitglieder des Verwaltungsrathes darauf antragen, so 
muß binnen acht und vierzig Stunden eine außerordentliche Konferenz zusammen- 
berufen werden. 
". 2 
Die Beschlüsse des Verwaltungsrathes werden nach absoluter Sti 
mehrheit der anwesenden Mitglieder gefaßt. 
Im Falle der Stimmengleichheit überwiegt die Stimme des Vorsitzenden 
oder in dessen Abwesenheit seines Stellvertreters, beziehungsweise des in deren 
Stelle tretenden anwesenden Mitgliedes des Verwaltungsrathes, welches an 
Lebensjahren das alteste ist. Zur Fassung eines gultigen Beschlusses ist die 
Anwesenheit von wenigstens vier Mitgliedern erforderlich. 
g. 21. 
Der Verwaltungsrath beraͤth und verfuͤgt innerhalb der Grenzen des 
Statuts uͤber alle Angelegenheiten der Gesellschaft, soweit solche nicht der Be- 
schlußnahme der Generalversammlung vorbehalten sind; namentlich bestimmt er 
über Anlegung der disponiblen Fonds, normirt die Höhe der zu bewilligenden 
oder in Anspruch zu nehmenden Kredite. Er beschließt uber das Erforderniß, 
die Art und Weise, sowie über die Bedingungen der zu machenden Anleihen. 
Er entscheidet über die Erwerbung und Veräußerung von Immobilien, 
über Neubauten, große Reparaturen an den Immobilien, sowie über Plan und 
Umfang der zu erwerbenden oder zu errichtenden Etablissements. Er entscheidet 
über alle Verträge, welche sich auf die Regulirung der Preise und des Absatzes 
der Produkte der Gesellschaft beziehen, sowie über alle Ankäufe von Rohpro- 
dukten für die Fabrikation oder für den Handel der Gesellschafr, insofern dazu 
nicht der Generaldirektor durch besonderen Auftrag ermächtigt ist. Er ernennt 
und entsetzt den Generaldirektor, sowie alle übrigen Beamte der Gesellschaft. 
Er bestimmt die Gehälter der Beamten und die allgemeinen Verwaltungskosten. 
Er ist befuge, alle Beamte der Gesellschaft wegen Dienstvergehen, Fahrlässig= 
keit, oder aus anderen Gründen zu entlassen; jedoch erfordert der desfallsige 
Beschluß die Uebereinstimmung von mindesiens vier Mitgliedern des Verwal- 
tungsrathes. Oer Verwaltungsrath erlatzt und eindert die speziellen Dienst- 
Instruktionen für den Generaldirektor. Er ist berechtigt, über alles, was das 
Interesse der Gesellschaft betrifft, Verträge und Kompromisse abzuschließen, sich 
zu vergleichen und zu substituren. Sowie der Verwaltungsrath selbst handeln 
und unterhandeln, Vergleiche und Kompromisse über alle Angelegenheiten der 
Gesellschaft abschließen kann, so isi er auch befugt, in allen diesen Beziehungen 
sich vertreten zu lassen. 
Der Verwaltungsrath ist befugt, eines oder mehrere seiner Mitglieder, 
(Nr. 1529.) sowie
	        

Cite and reuse

Cite and reuse

Here you will find download options and citation links to the record and current image.

Gesetzblatt-Jahrgang

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core RIS IIIF manifest Mirador ALTO TEI Full text PDF DFG-Viewer OPAC
TOC

Image

PDF ALTO TEI Full text
Download

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment