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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1856
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
47
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1856
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

Full text

— 922 — 
handen sind, von den Gemeinden und Gutsbesitzern, deren Guͤter einen beson- 
deren Gemeindebezirk bilden, mitgegeben werden. 
g. 23. 
Die aufgebotenen Mannschaften haben bis zu ihrer Entlassung die An- 
ordnungen der Deichbeamten und ihrer Stellvertreter genau zu befolgen. Un- 
folgsamkeit und Fahrlaͤssigkeit oder Widersetzlichkeit der Waͤchter und Arbeiter 
wird — insofern nach den allgemeinen Gesetzen nicht härtere Strafen verwirkt 
sind — durch Geldstrafen von fünf Silbergroschen bis zu drei Thalern oder 
verhältnißmäßige Gefängnißstrafe geahndet. 
Der Versuch, sich dem Dienste durch Nichtbefolgung des Aufgebots oder 
eigenmächtiges Verlassen der Wachposten zu entziehen, wird durch eine Geld- 
strafe von fünf Thalern oder verhältnißmäßige Gefängnißstrafe geahndet. 
Für gar nicht oder unvollständig gelieferte Materialien und nicht geleistete 
Fuhren oder nicht gestellte reitende Boren sind von dem Schuldigen folgende 
Geldstrafen zur Deichkasse zu entrichten: 
1) für ein Fuder Mffti. 5 Rthlr. — Sgr. 
25 fuͤr ein Bund Stroh .. . .. ... ... .. . ... .... . .. . . .. — 6 
3) für eine Fher 5 — „ 
4) für einen reitenden Balten . . .. 3 — - 
5) für unvollständig oder schlecht gelieferte Materialien ad 1. und 2. die 
Hälfte der oben bestimmten Strafen. 
Außerdem ist der Saäumige zur Nachlieferung event. zum Ersatze der 
Kosten der für seine Rechnung anzuschaffenden Materialien verpflichtet. 
F. 24. 
Die Deichgenossen, welche wegen zu großer Entfernung und wegen 
Sperrung der Kommunikation durch Wasser nicht zu den Naturalhülfsleistun- 
gen haben aufgeboten werden können, sollen in den Jahren, in welchen ein 
solches Aufgebot stattgefunden, einen besonderen verhältnigmäßigen Geldbeitrag 
zur Deichkasse leisten. Oer Geldbeitrag wird von dem Deichamte festgesetzt. 
Dritter Abschnitt. 
S. 25. 
Veschränkung Die schon bestehenden Deiche, deren Unterhaltung der Deichverband über- 
des Eigen, nimmt, gehen in dessen Eigenthum und Nutzung über; das Deichamt kann 
tuunerechte indesß die Grasnutzung den angrenzenden Grundbesitzern überlassen, wenn die- 
häcken. selben angemessene Leistungen wegen Unterhaltung und Beschützung der Dossi- 
rungen
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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