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Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

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fullscreen: Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)

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Monograph

Persistent identifier:
wilhelm_leben_1928
Title:
Kaiser Wilhelm II. Aus meinem Leben 1859-1888.
Author:
Wilhelm II.
Buchgattung:
Biographie
Keyword:
Wilhelm II.
Place of publication:
Leipzig
Publishing house:
K. F. Koehler
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1928
DDC Group:
Geschichte
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Ereignisse und Erlebnisse 1880-1888.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Dienst im Heere.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Studien zum Deutschen Staatsrechte.
  • Studien zum Deutschen Staatsrechte. Erster Band. Die vertragsmäßigen Elemente der Deutschen Reichsverfassung. (1)
  • Title page
  • Title page
  • Meinem Vater Heinrich Laube zum 18. September 1873.
  • Inhalts-Uebersicht.
  • Erstes Kapitel. Allgemeine Erörterungen.
  • § 1. Nullifikation und Sezession in Nordamerika.
  • § 2. Die Stellung der Frage für das deutsche Reich.
  • § 3. Vorfragen über die Natur des Vertrages und das Wesen des Bundesstaates.
  • § 4. Status causae et controversiae.
  • § 5. Die Rechtspersönlichkeit und der Staatsbegriff im Bundesstaate.
  • Zweites Kapitel. Die Entstehung des deutschen Reiches.
  • Drittes Kapitel. Die einzelnen Bestimmungen der deutschen Reichsverfassung.
  • Viertes Kapitel. Die Protokolle zu den Verfassungsverträgen.
  • Fünftes und Schlusskapitel.
  • Anhang.

Full text

30 Erstes Kapitel. 
gen Elementeder deutschen Reichsverfassung“ 
in den geschilderten Vorgängen und Lehren eine Rechtferti- 
gung finden. 
Diese Untersuchung begreift zwei verschiedene Bestand- 
theile von sehr verschiedenem Werthe und von sehr verschie- 
dener rechtlicher Bedeutung in sich. 
I. Gehn wir von der Voraussetzung aus, dass die deutsche 
Reichsverfassung Gesetz und dass die durch sie bestimmten 
Rechtsverhältnisse lediglich verfassungsmässige oder, anders 
gesagt, Verhältnisse von staatsrechtlicher Natur seien, so ist 
damit noch nicht ausgeschlossen : 
l. dass einzelne Theile der Verfassungsurkunde nur 
äusserliche und zufällige Anfügungenan das Verfassungs- 
gesetz sind und dass sie ihrer wesentlichen Natur und Absicht 
nach als Vertragsinstrumente über ein vertragsmässiges Ver- 
hältniss der Einzelstaaten zu einander und zum Reiche zu 
gelten haben; 
2. dass einzelne Rechtsverhältnisse der Einzelstaaten 
unter einander oder zum Reiche nur neben der Verfassung 
und neben dem verfassungsmässigen Verhältnisse hergehn, 
indem die Verfassung die Ermächtigung zur Schliessung sol- 
cher Verträge giebt oder den bereits geschlossenen Verträgen 
eine besondere Anerkennung zollt; 
„%3. dass endlich einzelne Rechtsverhältnisse ein- 
zelner der verbündeten: Staaten, obwohl ihre Stellung im 
Organismus desReiches regelnd und ansichin die allgemeine 
verfassungmässige Kompetenz des Reiches fallend, doch eine 
besondere vertragsmässige Verbürgung empfangen haben. 
Wir sprechen auch hier von vertragsmässigen Elementen 
der Reichsverfassung, weil in den beiden ersten Fällen die 
vorausgesetzten Verträge und vertragsmässigen Rechtsverhält- 
nisse die Verfassung und das verfassungsmässige Verhältniss 
entweder ergänzen oder doch begrenzen, weil in dem letzten 
Falle der Vertrag unmittelbar in die Verfassung selbst über- 
greift.
	        

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