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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1859
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
50
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1859
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

Full text

Gerichtsstand 
des Arrestes. 
Gerichtsstand 
— 2268 — 
Staatsgebiete sich befinden, so steht es dem Kläger frei, die Klage in dem 
einen oder dem anderen Gerichesstande der belegenen Erbschaft ungetheilt an- 
zustellen, ohne Rücksicht darauf, wo der größte Theil der Erbschaftssachen sich 
befinden mag. . 
Doch werden alle beweglichen Erbschaftsstuͤcke so angesehen, als befaͤnden 
sie sich an dem Wohnorte des Erblassers. Aktivforderungen werden ohne Un- 
kesched, ob sie hypothekarisch sind oder nicht, den beweglichen Sachen bei- 
gezählt. 
Artikel 25. 
Ein Arrest darf in dem einen Staate und nach den Gesetzen desselben 
gegen den Bürger des anderen Staates ausgebracht und verfügt werden, unter 
der Bedingung jedoch, daß entweder auch die Hauptsache vorshir gehère, oder 
daß sich eine wirkliche gegenwärtige Gefahr auf Seiten des Gläubigers 
nachweisen lasse. Ist in dem Staate, in welchem der Arrest verhangen worden, 
ein Gerichtssland für die Hauprsache nicht begründet, so ist diese, nach vorläu- 
siger Regulirung des Arrestes, an den zuständigen Richter des anderen Staates 
zu verweisen. Was dieser rechtskräftig erkennt, unterliegt der allgemeinen 
Bestimmung im Areikel 2. 
Artikel 26. 
Der Gerichtsstand des Kontraktes, vor welchem ebensowohl auf Erfül- 
besanafes Lung, als auf Aufhebung des Komtraktes geklagt werden kann, ist, im Fall ein 
Gerichtsstand 
in Wechsel- 
klagen. 
bestimmter Erfüllungsort verabredet worden, in diesem, außerdem aber an dem 
Orte, wo der Verktrag zum Abschluß gekommen war, begründet. Er findet 
jedoch nur dann seine Anwendung, wenn der beklagte Kontrahent in dem Be- 
zirke dieses Gerichtsstandes die Ladung auf die Klage behandigt erhalten hat. 
Dieses ist namentlich auf die auf öffentlichen Märkten geschlossenen 
Kontrakte, auf Viehhandel und dergleichen anwendbar. 
Artibkel 27. 
Wechselklagen können sowohl bei dem Gerichte des Zahlungsortes, als 
bei dem Gerichte, bei welchem der Beklagte seinen persönlichen Gerichtsstand 
hat, erhoben werden. 
Wenn mehrere Wechselschuldner zusammen belangt werden, so ist außer 
dem Gerichte des Zahlungsorts jedes Gericht kompetent, welchem Einer der 
Beklagten persönlich unterworfen ist. 
Bei dem Gerichte, bei welchem hiernach eine Wechselklage anhängig 
gemacht ist, müssen sich demnächst auch alle Wechselverpflichteten einlassen, 
welche von einer Partei in Gemäßheit der in den verschiedenen Staaten oder 
Landestheilen bestehenden Prozeßgesetze zur Regreßleistung beigeladen oder nach 
gehbrig geschehener Streitverkündigung belangk werden. 
Aus
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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