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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1859
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
50
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1859
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1859. (50)

Full text

— 35 — 
der dreizehnte Bezirk aus den Betheiligten in der Buͤrgermeisterei Weveling- 
ofen, 
der vierzehnte Bezirk aus den Betheiligten in den Bürgermeisiereien Hülch- 
ral. Holzheim, Norf, Neuß und Grimlinghausen 
gebildet wird. 
In dem dritten, vierten, sechsten und dreizehnten Wahlbezirke werden je 
zwei Deputirte und eben so viele Stellvertreter, und in den neun anderen Wahl- 
bezirken je ein Deputirter und ein Stellvertreker gewählt. 
Der Besitz von je fünf Morgen der drikten Meliorationsklasse (GF. 6.), 
oder ein, dem Beitrage nach fünf Morgen in dieser Klasse entsprechender 
Grundbesitz in den anderen Klassen berechtigt zu Einer Stimme, der Besitz 
von zehn Morgen dritter Klasse zu zwei Stimmen und so fort für jede fünf 
Morgen dritter Klasse Eine Stimme mehr; jedoch darf in keinem Falle ein 
Genossenschaftsmitglied mehr als zehn Stimmen in sich vereinigen. 
Solche Genossenschaftsmitglieder, welche weniger als fünf Morgen 
dritter Klasse, oder in anderen Klassen dem Beitrage nach weniger als fünf 
Morgen dritter Klasse entsprechende Grundstücke besitzen, können sich bei der 
Wahl zusammenthun und für je fünf Morgen dritter Klasse oder den ent- 
sprechenden Besitz in anderen Klassen Eine Sti me durch einen Deputirten ab- 
geben lassen. 
Wahlkommissarius ist der jedesmalige Bürgermeister der Bürgermeislerei, 
welcher der Wahlkreis angehört. In denjenigen Wahlkreisen, welche sich über 
mehrere Bürgermeistereien erstrecken, fungirt der an Dienstjahren älleste Bürger- 
meister als Wahlkommissarius. 
Als Deputirter ist derjenige gewählt, auf welchen sich die absolure Mehr- 
heit der Stimmen der bei der Abstimmung gegenwärtigen stimmberechtigten 
Genossenschaftsmitglieder vereinigt. Zu der Wahl sind alle stimmberechtigten 
Genossenschaftsmitglieder auf ortsübliche Weise, und zwar vierzehn Tage 
vor dem Wahltermine und unter Bekanntmachung mit dem Zwecke der Ver- 
sammlung einzuladen. Wer ausbleibt, begiebt sich für diese Wahl seines 
Stimmrechts. 
Die Wählerliste wird sechs Wochen vor dem Wahltermine am Sitze der 
Genossenschaft ausgelegt. Reklamationen gegen dieselbe müssen spätestens vier- 
zehn Tage vor dem Termine angemeldet werden. Spätere Reklamationen 
werden für diese Wahl nicht berücksichtigt. 
Alle drei Jahre scheiden sechs Deputirte und deren Stellvertreter aus 
und werden durch neue Wahlen ersetzt. Die das erste, resp. das zweite Mal 
Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt. 
Die Ausscheidenden können wieder bewähle werden. Wählbar ist jedes 
Genossenschaftsmitglied, welches den Vollbesitz der bürgerlichen Rechte nicht 
(Nr. 5008.) 57 durch
	        

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