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Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

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There is no access restriction for this record.

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fullscreen: Quellensammlungen zum Staats-, Verwaltungs- und Völkerrecht. 1. Band. (1)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1862
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1862.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
53
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1862
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Deutsche Staatsgrundgesetze. Heft 5. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern mit Beilagen und Anhängen. Vom 28. May 1818.
  • Cover
  • Advertising
  • Title page
  • Inhaltsverzeichniß.
  • Vorbemerkung.
  • Verfassungs-Urkunde des Königreichs Baiern. Vom 26. Mai 1818.
  • Erste Beylage. Edict über das Indigenat. (1)
  • Zweite Beilage. Edict über die äußern Rechts-Verhältnisse der Einwohner des Königreichs Baiern, in Beziehung auf Religion und kirchliche Gesellschaften. (2)
  • Dritte Beilage. Edict über die Freiheit der Presse und des Buchhandels. (3)
  • Vierte Beilage. Edict die staatsrechtlichen Verhältnisse der vormals Reichsständischen Fürsten, Grafen und Herren betreffend. (4)
  • Fünfte Beilage. Edict über den Adel im Königreiche Baiern. (5)
  • Sechste Beilage. Edict über die gutsherrlichen Rechte und die gutsherrliche Gerichtsbarkeit. (6)
  • Siebente Beilage. Edict über die Familien-Fideicommisse. (7)
  • Achte Beilage. Edict über die Siegelmäßigkeit. (8)
  • Neunte Beilage. Edict die Verhältnisse der Staatsdiener, vorzüglich in Beziehung auf ihren Stand und Gehalt. (9)
  • Zehnte Beilage. Edict über die Ständeversammlung. (10)
  • Anhang Nro. 1. Das die innern Katholischen Kirchen-Angelegenheiten im Königreiche ordnende Concordat mit Sr. päbstlichen Heiligkeit Pius VII. (1)
  • Anhang Nro. 2. Edict über die innern Kirchlichen Angelegenheiten der Protestantischen Gesammt-Gemeinde in dem Königreiche. (2)
  • Anerkennung der Verfassung durch den Kronprinzen.
  • Verkündung der Verfassung für die Pfalz.
  • Anlage 1. Der König und sein Haus. (1)
  • Anlage 2. Das Volk. (2)
  • Nachtrag zu den Deutschen Staatsgrundgesetzen Heft V. Die Verfassungs-Urkunde des Königreichs Bayern.
  • I. Die vierundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • II. Die fünfundsiebzigste Verfassungsänderung.
  • III. Zu Anlage 2A. Ablösungsgesetz vom 4. Juni 1848.
  • IV. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 17.
  • V. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 16.
  • VI. Zu Anlage 2B. Das Volk als Landtag, Nr. 12 u. 17.
  • Landtagswahlgesetz vom 9. April 1906.

Full text

Vom 8. Juli 1867. 31 
4) die Zoll= und Steuerstrafen und Konfiskate, welche, vorbehaltlich der Antheile der 
Denunzianten, jeder Staatsregierung in ihrem Gebiet verbleiben. 
Artikel 11.:2) 
Der Ertrag der in die Gemeinschaft fallenden Abgaben wird zwischen den vertragenden 
Theilen, einschließlich der im Artikel 2. erwähnten Staaten oder Gebietstheile, nach dem Verhält- 
nis bider ersterung ihrer, der gemeinschaftlichen Gesetzgebung (Artikel 3.) unterworfenen 
e vertheilt. 
Dieser Ertrag besteht aus der gesammten Einnahme von den Abgaben, nach Abzug 
1) der auf Gesetzen oder allgemeinen Verwaltungsvorschriften beruhenden Steuer-Ver- 
gütungen und Ermäßigungen, 
2) der Rückerstattungen für unrichtige Erhebungen, 
3) der Erhebungs= und Verwaltungskosten, und zwar: 
a) bei den Eingangs= und Ausgangsabgaben der Kosten, welche an den gegen das 
Ausland gelegenen Grenzen und in dem Grenzbezirke für den Schutz und die 
Erhebung der Zölle erforderlich sind (Artikel 30. der Verträge vom 22. und 
30. März und 11. Mai 1838., sowie vom 12. Mai 1835., Artikel 18. der Verträge vom 
10. Dezember 1835. und 2. Januar 1836., Artikel 29. des Vertrages vom 
19. Oktober 1841., Artikel 830. der Verträge vom 4. April 1853. und 16. Mai 
1865. und Artikel 16. des Vertrages vom heutigen Tage), Z 
b) bei der Salzsteuer der Kosten, welche zur Besoldung der mit Erhebung und 
Kontrolirung dieser Steuer auf den Salzwerken beauftragten Beamten aufgewendet 
werden (Artikel 3. der Uebereinkunft vom 8. Mai 1867.), ·» 
c)beiderRübenzuckersteuekderVetgütung,welchenachdenxewetltenBerab- 
redungen den einzelnen Vereinsregierungen für die Kosten der Verwaltung 
dieser Steuer zu gewähren ist (Artikel 2. der Uebereinkunft vom 16. Mai 1865.). 
Der Stand der Bevölkerung in den Gebieten der vertragenden Theile wird alle drei 
Jahre ausgemittelt und die Nachweisung derselben dem Bundesrathe vorgelegt. 
A#rtikel 12.70 
Die dem Münzvertrage vom 24. Januar 1857. entsprechenden Silbermünzen der Vereins- 
staaten — mit Ausnahme der Scheidemünze — werden nach der auf diesem Vertrage beruhen- 
den Gleichwerthung von vier Thalern gegen sieben Gulden bei allen Zollhebestellen des Vereins 
angenommen. Hinsichtlich der Annahme der Goldmünzen bei diesen Hebestellen bewendet es 
bei den die Annahme dieser Münzen im Allgemeinen betreffenden Bestimmungen des Münz- 
vertrages. 
Artikel 13.5 
Vergünstigungen für Gewerbetreibende hinsichtlich der Zollentrichtung, welche nicht in der 
Zollgesetzgebung selbst begründet sind, fallen der Staatskasse derjenigen ierung, welche sie 
bewilligt hat, zur Last. Hinsichtlich der Maaßgaben, unter welchen solche Vergünstigungen zu 
bewilligen sind, bewendet es bei den darüber bestehenden Verabredungen. **!m- 
Zollbegünstigungen für Maschinen und Maschinentheile sollen auch auf privative Rech- 
nung nicht gewährt werden. 
Artikel 14.3)4) 
Dem auf Förderung freier und natürlicher Bewegung des allgemeinen Verkehrs gerichteten 
Zwecke des Zollvereins gemäß sollen besondere Zollbegünstigungen einzelner Meßplätze, nament- 
lich Rabattprivilegien, da wo sie dermalen in den Vereinsstaaten noch bestehen, nicht erweitert, 
sondern vielmehr, unter geeigneter Berücksichtigung sowohl der Nahrungsverhältnisse bisher be- 
günstigter Meßplätze, als der bisherigen Handelsbeziehungen mit dem Auslande, thunlichst beschränkt 
und ihrer baldigen gänzlichen Aufhebung entgegengeführt, neue aber ohne allseitige Zustimmung 
auf keinen Fall ertheilt werden. 
Artikel 16.2) 
Von der tarifmäßigen Abgabenentrichtung bleiben die Gegenstände, welche für die Hof- 
haltung der hohen Souveraine und ihrer Regentenhäuser, oder für die bei ihren Häöfen akkredi- 
tirten Botschafter, Gesandten, Geschäftsträger u. s. w. eingehen, nicht ausgenommen, und wenn 
dafür Rückvergütungen statthaben, so werden solche der Gemeinschaft nicht in Rechnung gebracht.) 
1) Vgl. RV. Art. 38 (oben S. 9). Z Z 
2) Zufolge der Münzgesetzgebung des Reichs irht nicht mehr anwendbar. 
2) Vgl. RV. Art. 38 Abs. 2, Z. 1 (oben S. 9f. 
4) S. dazu unten Schlußprot. Z. 12. Z„ 
5) Laut Bundesrathsbeschl. v. 29. April 1872 (Prot. § 199) werden die Rückvergütungen 
an die beim Reiche beglaubigten Diplomaten auf Rechnung des Reichs übernommen. 
  
 
	        

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