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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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fullscreen: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
gs_preussen
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1810
1906
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
gs_preussen_1866
Title:
Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzsammlung
Volume count:
57
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Königliche Hofbuchdruckerei Decker
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
Kingdom of Prussia.
Year of publication.:
1866
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1866. (57)

Full text

— 406 — 
Die Zahlung der Zinsen erfolgt gegen Ruͤckgabe der betreffenden Kupons 
vom Verfalltage ab aus der Provinzial-Huͤlfskasse. Das Forderungsrecht aus 
einem solchen Kupon erlischt, wenn derselbe innerhalb vier Jahren vom Ablauf 
des Kalenderjahres ab, in welchem er faͤllig geworden ist, nicht zur Zahlung 
praͤsentirt worden ist. 
Mit dem Ablauf der fuͤnfjaͤhrigen Perioden werden nach vorheriger 
oͤffentlicher Bekanntmachung die neuen Kupons dem Einlieferer des Talons 
ausgereicht. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushaͤndigung der neuen 
Zinskupons-Serie nach Ablauf der für die Umwechselung bestimmten Frist an 
den Inhaber der Schuldverschreibung. 
F. 4. 
Die Tilgung der Obligationen geschieht durch allmälige Einlösung aus 
einem zu diesem Zwecke gebilderen Tilgungsfonds mit jährlich wenigstens Einem 
Prozent der ausgegebenen Obligationen. Sie beginnt nach Ablauf des auf die 
erste Emission folgenden Kalenderjahres. 
Die Einlösung wird, wenn sie durch Ankauf nicht vortheilhafter bewerk- 
stelligt werden kann, im Wege der Aufkündigung nach vorgängiger Bestimmung 
durch das Loos vorgenommen. Die Ausloosung erfolgt in diesem Falle während 
des Monats Januar, die Bekanntmachung der ausgeloosten und zu kündigenden 
Obligationen, welche die letzteren nach Serie, Nummer und Betrag bezeichnen 
muß, innerhalb der Monate Februar und Mai, die Einlösung am 2. Juli 
desselben Jahres. Die Provinzial-Hülfskasse hat das Rechr, den Tilgungs- 
fonds zu versiärken, sowie sämmkliche noch umlaufende Obligarionen zu kündigen. 
Auch die durch Ankauf Behufs der Tilgung erworbenen Obligationen sind be- 
kannt zu machen. 65“5 
Die Auszahlung des Kapitals für die ausgeloosten Obligationen erfolgt 
nach dem Nennwerthe derselben durch die Provinzial-Hülfskasse an den Vor- 
zeiger der Obligationen gegen Rückgabe derselben. Mit den Obligationen sind 
zugleich die ausgereichten, nach dem Jahlungstermine fällig werdenden Zins- 
Kupons einzuliefern. Der Betrag der fehlenden Zinskupons wird am Kapitale 
gekürzt und zur Einlösung dieser Kupons verwendel. Die Nummern der aus- 
geloosten, nicht zur Einlösung eingereichten Obligationen sind in den nach F. 4. 
zu erlassenden Bekanntmachungen in Erinnerung zu bringen. Werden die 
Obligationen dessenungeachter binnen dreitzig Jahren nach dem Zahlungstermine 
weder zur Einlösung präsentirt, noch, der Bestimmung unter §F. 7. gemäß, als 
verloren oder vernichtet Behufs Ertheilung neuer Obligationen angemeldet, so 
werden sie nach Ablauf der Frist zum Besten der Provinzial-Hülfskasse als ge- 
tilgt angesehen. 
S. 6. 
Alle, die Obligationen betreffenden öffentlichen Bekanntmachungen der Pro- 
vinzial-Hülfskasse erfolgen durch die Schlestsche, Breslauer, die Schlesische Pro- 
vinzial-Zeitung und den Preußischen Staatsanzeiger. Sollte eines dieser Blaktter gin- 
geben,
	        

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